Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein alltäglicher Fall soll an die Problematik heranführen:

 
Praxis-Beispiel

Ein deutscher Anlagenbauer (Mandant M) soll im Auftrag von Kunde K eine Produktionsstraße in Kiew (Ukraine) errichten.

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In der Praxis wird i. d. R. noch zutreffend erkannt, dass es sich bei der Produktionsstraße um ein ortsgebundenes Werk handelt und der Leistungsort gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG mithin in Kiew liegt. Ebenfalls noch zutreffend wird geschlussfolgert, dass damit keine deutsche Umsatzsteuer und auch keine Umsatzsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaats anfällt.

 

Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Danach wird es regelmäßig falsch (Weimann, GStB 2012, 269): Einige kommen zum Ergebnis, der Umsatz sei "frei von Umsatzsteuer" und damit steuerfrei. Andere erkennen schon, dass der Umsatz nicht steuerbar ist, und unterstellen deshalb ausdrücklich oder konkludent, dass keine Umsatzsteuer anfällt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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