Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG gilt grundsätzlich für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Rz. 41
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Die Vorschrift gilt allerdings nicht für Drittlandsunternehmer (vgl. Rz. 23).
Rz. 42
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Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von Pauschalreisen i. S. v. § 651a Abs. 2 BGB. Die Regelung ist jedoch unabhängig davon anzuwenden, ob die Reisebestandteile bereits als Teil eines Pauschalangebots vermarktet oder erst nach den konkreten Vorgaben des Leistungsempfängers zusammengesetzt werden (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 7 f. UStAE).
Rz. 43
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§ 25 UStG findet nur Anwendung, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Gegenstände und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt und diese dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (sog. Reisevorleistungen, Rz. 120 ff.).
Rz. 44
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Der Zweck der Reise ist grundsätzlich unerheblich (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 2 f. UStAE). Die Besteuerung nach § 25 UStG kann daher auch für
- Sprach- und Studienreisen (z. B. Auslandsaufenthalte von Schülern während der Schulferien) und
- Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme),
in Betracht kommen (vgl. BFH vom 01.06.2006, Az: V R 104/01, BStBl II 2007, 142).
Rz. 45
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§ 25 UStG ist auch anzuwenden, wenn die Reiseleistung
- im eigenen Namen und
- für fremde Rechnung
ausgeführt wird (vgl. Abschn. 3.15. Abs. 6 Beispiel 3 u. Abs. 7 Beispiele 1–3 UStAE).
Rz. 46
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Grundsätzlich ist eine entgeltliche, im Inland steuerbare Leistung Voraussetzung für die Anwendung des § 25 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2018, Az: V R 52/17, BStBl II 2019, 345).
Warum Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 10 UStAE darauf ausdrücklich hinweist, ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich dies doch zwingend aus der von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vorgegebenen Grundsystematik.
Rz. 47
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Ein Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen überlässt, erbringt unter den übrigen Voraussetzungen des § 25 UStG auch Reiseleistungen (vgl. Rz. 190 zu Abschn. 25.3. Abs. 4 UStAE).
Rz. 48
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Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. Dieser muss nicht selbst an der Reise teilnehmen, z. B. ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise (Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 12 f. UStAE).
Rz. 49–54
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Einstweilen frei