Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung an einen Unternehmer i. S. eines Wiederverkäufers ist Voraussetzung, dass dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände (Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) in deren Lieferung (Wiederverkauf) besteht. Der eigene Verbrauch dieses Unternehmers muss von untergeordneter Bedeutung sein (Abschn. 3g.1 Abs. 2 S. 1 UStAE).
Rz. 32
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Sind diese Bedingungen erfüllt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3g Abs. 1 S. 1 UStG). Dies gilt dann auch für den (untergeordneten) Teil der Lieferung, der dem eigenen Verbrauch dieses Unternehmers dient.
Liefert ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 S. 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (BFH vom 12.12.2019, Az: V R 20/18 (NV), BFH/NV 2020, 392).
Rz. 33
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Wird die Lieferung an die Betriebsstätte des Abnehmers i. S. d. § 3g Abs. 1 S. 1 UStG ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3g Abs. 1 S. 2 UStG). Mit der Gesetzesformulierung "an die Betriebsstätte" ist wohl eher "an eine Betriebsstätte" gemeint, da Unternehmer mehrere Betriebsstätten haben können und keine bestimmte Betriebsstätte gemeint sein kann.
2.1.1 Begriff des Wiederverkäufers und der Haupttätigkeit
Rz. 34
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Der Begriff des Wiederverkäufers ist in Anlehnung an Art. 38 Abs. 2 MwStSystRL wie folgt definiert: Wiederverkäufer ist ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände (Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung (vgl. Rz. 45 f.) ist.
Rz. 35
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Aus der Begriffsbestimmung "Haupttätigkeit" ergibt sich, dass der Wiederverkäufer daneben auch andere Tätigkeiten ausüben kann, ggf. auch solche, die gar nichts mit Energiehandel zu tun haben. Ferner ist hinsichtlich des Begriffs der "Haupttätigkeit" zu beachten, dass eine "spartenbezogene" Betrachtung vorzunehmen ist. Dabei sind die unterschiedlichen Liefergegenstände "Gas", "Elektrizität", "Wärme" und "Kälte" als eigene Sparten anzusehen. Ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit z. B. im Erwerb und in der Lieferung von "Gas" besteht und dessen eigener Verbrauch von Gas von untergeordneter Bedeutung ist, ist zwar Wiederverkäufer für Gas, kann aber hinsichtlich der übrigen Sparten, z. B. "Elektrizität", die Merkmale als Wiederverkäufer i. S. dieser Vorschrift ggf. nicht erfüllen. Für diese Sparte gilt er dann als anderer Abnehmer.
Rz. 36
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Die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze besteht dann in deren Lieferung, d. h. im Wiederverkauf dieser Gegenstände, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert.
Rz. 37
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Die Bereiche "Gas", "Elektrizität", "Wärme" und "Kälte" sind dabei getrennt, jedoch für das gesamte Unternehmen i. S. d. § 2 UStG zu beurteilen (organschaftliche Betrachtung). In der Folge werden grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmensteilen, die als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln sind und die nach § 3g Abs. 3 UStG auch keinen Verbringungstatbestand erfüllen (vgl. Rz. 10), in diese Betrachtung einbezogen. Außerdem ist damit ein Unternehmer, der z. B. nur im Bereich "Elektrizität" mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert und nicht mehr als 5 % zu eigenen Zwecken verwendet, diese Voraussetzungen aber für die anderen Bereiche (Gas, Wärme oder Kälte) nicht erfüllt, nur für Lieferungen an ihn im Bereich "Elektrizität" als Wiederverkäufer anzusehen (spartenbezogene Betrachtung). Maßgeblich sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kj. Im Unternehmen selbst erzeugte Mengen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt (BMF vom 01.08.2005, BStBl I 2005, 849, Tz. 1.3–1.5; Abschn. 3g.1 Abs. 2 S. 4 UStAE).
Rz. 38
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Ein Kommissionär ist ebenfalls Wiederverkäufer i. S. dieser Vorschrift.
Rz. 39
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Bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft sowie der damit verbundenen Grenzwerte sind Zweifelsfragen aufgetreten, zu denen das BMF mit Schreiben vom 07.06.2006 (Az: IV A 5 – S 7124 – 5/06, NWB Kurznachrichten 2006, 4043) Stell...