Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hilfsbedürftig sind alle Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Betreuung oder Pflege bedürfen. Der Betreuung oder Pflege bedürfen Personen, die krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Dies schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz besteht (vgl. Abschn. 4.16.1. Abs. 4 UStAE). Die Steuerbefreiung umfasst die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, unabhängig davon, ob diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden. Werden die Leistungen stationär erbracht, kommt es zudem nicht darauf an, ob die Personen vorübergehend oder dauerhaft aufgenommen werden (Abschn. 4.16.1. Abs. 6 UStAE).
Die Hilfsbedürftigkeit muss für jede betreute oder gepflegte Person beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden (vgl. Abschn. 4.16.2. UStAE).
Rz. 18
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Was unter den Begriff der Betreuung und Pflege fällt, ist in § 4 Nr. 16 UStG selbst nicht konkret definiert, sondern ergibt sich aus der Definition der nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a–m UStG begünstigten Einrichtungen (vgl. Abschn. 4.16.1. Abs. 1 UStAE). So fallen z. B. unter den Begriff der Betreuung und Pflege die in § 36 Abs. 1 SGB XI bzw. § 64b SGB XII aufgeführten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung; bei teilstationärer oder stationärer Aufnahme auch die Unterbringung und Verpflegung (vgl. Abschn. 4.16.1. Abs. 7 UStAE). Körperbezogene Pflegemaßnahmen betreffen im Wesentlichen die Bereiche der Mobilität und Selbstversorgung. Hierzu gehören Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen), die Förderung der Eigenständigkeit und der Kommunikation. Bei der pflegerischen Betreuung geht es v.a. um die Unterstützung pflegebedürftiger Personen bei der Kontaktpflege (das soziale Umfeld soll erhalten bleiben).
Rz. 19
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Nicht zu den Betreuungs- und Pflegeleistungen i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG zählt die medizinische Behandlungspflege, die als Heilbehandlungsleistung aber nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist (vgl. EuGH vom 10.09.2002, Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, UR 2002, 513 sowie die Kommentierung zu § 4 Nr. 14 Rz. 20).
Rz. 20
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Steuerfrei sind auch die eng mit der Betreuung und Pflege verbundenen Leistungen.
Als eng mit dem Betrieb der Einrichtung zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. Abschn. 4.16.6. Abs. 1 S. 1 UStAE; vgl. auch v. Streit, EU-UStB 2010, 9).
Rz. 21
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Durch die Änderung des Einleitungssatzes von § 4 Nr. 16 UStG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass unter den übrigen Voraussetzungen der Norm auch die Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich damit eng verbundene Leistungen erbringen. Dies kann Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a–n UStG betreffen, die z. B. neben der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, der Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI, Leistungen beim Hausnotruf nach § 40 SGB XI oder der Erteilung von Pflegekursen nach § 45 SGB XI selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen (vgl. BT-Drucks. 19/22850, 118).
Rz. 22
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Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzlich Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. Abschn. 4.16.6. Abs. 1 S. 2 UStAE).
Rz. 23
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Zu den eng verbundenen (begünstigten) Umsätzen gehören nach Abschn. 4.16.6. Abs. 2 UStAE:
- die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen, deren Betreuung oder Pflege einschließlich der Lieferung der zur Betreuung oder Pflege erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel;
- die ambulante Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen;
- die Lieferung von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind, sofern kein nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht; ein solcher Wettbewerb ist anzunehmen, wenn für den Absatz der im Wege der Arbeitstherapie hergestellten Gegenstände geworben wird;
- die Gestellung von Personal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 S. 1 UStG an anderen Einrichtungen diese Art.
Rz. 24
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Nicht zu den eng verbundenen (nicht begünstigten) Umsätzen gehören nach Abschn. 4.16.6. Abs. 3 UStAE: