Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sobald ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ausführt, unterliegt er prinzipiell der Umsatzbesteuerung. Um kleine Unternehmer von der Regelbesteuerung und sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen zu entlasten, gibt die MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vereinfachungen für Kleinunternehmer einzuführen.
Um als Kleinunternehmer zu gelten, müssen bestimmte Umsatzgrenzen unterschritten werden, die in § 19 Abs. 1 S. 1 UStG festgelegt sind. Lag der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG im Vorjahr nicht über 22.000 EUR und wird er im laufenden Kj. voraussichtlich (Prognose zu Beginn des Kj.) die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten, erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Besteuerung als Kleinunternehmer.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. ausgeübt (z. B. Saisonbetrieb), so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz hochzurechnen (Abschn. 19.3 Abs. 3 UStAE).
Hat der Unternehmer während des laufenden Kj. sein Unternehmen gegründet bzw. seine unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen (z. B. Existenzgründung), gilt für das Gründungsjahr die Umsatzgrenze von 22.000 EUR. Der voraussichtliche Jahresumsatz ist – mangels Vorjahr – zu schätzen. Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kj. voraussichtlich die Grenze von 22.000 EUR nicht überschreiten wird (Abschn. 19.1 Abs. 4, 19.3 Abs. 3 UStAE). Die Prognose des voraussichtlichen Umsatzes sollte für evtl. Nachfragen des FA nachvollziehbar dokumentiert werden. Sie muss auf realistischen, schlüssig hergeleiteten Umsatzerwartungen des Neuunternehmers beruhen.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze bleibt der Vorjahresumsatz auch dann maßgebend, wenn der Unternehmer während desselben Kj. einen Betrieb eingestellt und einen neuen Betrieb eröffnet hat. Hiervon ausgenommen sind Neugründungen in einer anderen Form, z. B. statt eines Einzelunternehmens eine GbR.