Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sonstige Leistungen, die i. R. d. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden, unterliegen nur unter bestimmten Voraussetzungen der Durchschnittssatzbesteuerung. Die Leistungen müssen mit den typischen Produktionsmitteln des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden (Arbeitskräfte und Maschinen). Zudem müssen sie normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (Abschn. 24.3 Abs. 1 UStAE inkl. beispielhafter Aufzählung). Es muss sich um Dienstleistungen entsprechend den Art. 295305 MwStSystRL handeln (vgl. Verzeichnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen in Anhang VIII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL).

 

Rz. 41

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Die bloße Erbringung land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen führt nicht dazu, dass ein Unternehmer zum landwirtschaftlichen Erzeuger wird. Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil der Umsätze ein, können sie einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten regelbesteuerten Tätigkeit zuzuordnen sein (Abschn. 24.3 Abs. 2 UStAE).

In Abschn. 24.3 Abs. 3 UStAE nennt die Finanzverwaltung als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft eine im vorangegangenen Kj. überschrittene Umsatzgrenze von 51.500 EUR. Das Überschreiten der Grenze alleine schließt die Anwendung der Durchschnittssätze grundsätzlich noch nicht aus. Beim Überschreiten muss anhand weiterer Kriterien geprüft werden, ob die erbrachten Dienstleistungen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind oder nicht (Abschn. 24.3 Abs. 3 S. 4 ff. UStAE).

 

Rz. 42

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Vermietet ein Land- und Forstwirt ein Wirtschaftsgut, das zuvor zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört hatte, scheidet es für die Dauer der Vermietung aus diesem Kreis aus, wenn der Land- und Forstwirt das Wirtschaftsgut aufgrund einer langfristigen Vermietung der Nutzungsmöglichkeit im eigenen Betrieb entzieht. Eine Mietdauer von mindestens zwölf Monaten oder eine unbefristete Vermietung sind stets als langfristig anzusehen. Derartige Vermietungsumsätze unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Abschn. 24.3 Abs. 6 UStAE).

Entsprechendes gilt für die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, von Betriebsteilen oder einzelnen Wirtschaftsgütern oder bei der Einräumung eines Nießbrauchs, da der Verpächter die überlassenen Gegenstände für die Dauer der Pacht bzw. der Einräumung des Nießbrauchs nicht mehr für Zwecke der eigenen Erzeugertätigkeit einsetzen kann (vgl. Rz. 46 und Abschn. 24.3 Abs. 7 UStAE).

Die Durchschnittssatzbesteuerung ist i. d. R. auch nicht anwendbar, wenn es um den Verkauf oder die Verpachtung von immateriellen Wirtschaftsgütern oder Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) geht. In Abschn. 24.3 Abs. 9 S. 3 sind Voraussetzungen für mögliche Ausnahmen genannt, dazu gehört aus Vereinfachungsgründen z. B. das Brennrecht. Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn die immateriellen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung für regelbesteuerte Umsätze verwendet wurden.

 

Rz. 43

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Werden Entsorgungsleistungen an Nichtlandwirte erbracht, fallen sie nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung (Abschn. 24.3 Abs. 10 UStAE). So unterliegt beispielsweise die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen von Restaurants und Großküchen nach Ansicht des BFH auch dann nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Speisereste nach einer Aufarbeitung in einem Schweinemastbetrieb verfüttert werden (BFH vom 24.01.2013, Az: V R 34/11, BStBl II 2013, 460).

 

Rz. 44

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Zur Frage, wann das Einstellen von Zuchtpferden in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, äußert sich die Finanzverwaltung in Abschn. 24.3 Abs. 12 S. 1 UStAE. Auf das Einstellen von Privatpferden, die zu Freizeitzwecken gehalten werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung jedenfalls nicht anwendbar.

Sonstige Leistungen, die ein Tierhalter i. R. d. "Fondsmodells" an die Trägergesellschaft der Initiative Tierwohl erbringt, unterliegen der Regelbesteuerung. Bei der Verpflichtung zur Einhaltung der vorgegebenen Tierwohlstandards handelt es sich um eine Dienstleistung, die bei der Trägergesellschaft nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.

Weitere nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende sonstige Leistungen sind in Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE aufgezählt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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