Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff des Wiederverkäufers ist in Anlehnung an Art. 38 Abs. 2 MwStSystRL wie folgt definiert: Wiederverkäufer ist ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände (Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung (vgl. Rz. 45 f.) ist.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus der Begriffsbestimmung "Haupttätigkeit" ergibt sich, dass der Wiederverkäufer daneben auch andere Tätigkeiten ausüben kann, ggf. auch solche, die gar nichts mit Energiehandel zu tun haben. Ferner ist hinsichtlich des Begriffs der "Haupttätigkeit" zu beachten, dass eine "spartenbezogene" Betrachtung vorzunehmen ist. Dabei sind die unterschiedlichen Liefergegenstände "Gas", "Elektrizität", "Wärme" und "Kälte" als eigene Sparten anzusehen. Ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit z. B. im Erwerb und in der Lieferung von "Gas" besteht und dessen eigener Verbrauch von Gas von untergeordneter Bedeutung ist, ist zwar Wiederverkäufer für Gas, kann aber hinsichtlich der übrigen Sparten, z. B. "Elektrizität", die Merkmale als Wiederverkäufer i. S. dieser Vorschrift ggf. nicht erfüllen. Für diese Sparte gilt er dann als anderer Abnehmer.
Rz. 36
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Die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität, Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze besteht dann in deren Lieferung, d. h. im Wiederverkauf dieser Gegenstände, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert.
Rz. 37
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Die Bereiche "Gas", "Elektrizität", "Wärme" und "Kälte" sind dabei getrennt, jedoch für das gesamte Unternehmen i. S. d. § 2 UStG zu beurteilen (organschaftliche Betrachtung). In der Folge werden grenzüberschreitende Leistungen zwischen Unternehmensteilen, die als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln sind und die nach § 3g Abs. 3 UStG auch keinen Verbringungstatbestand erfüllen (vgl. Rz. 10), in diese Betrachtung einbezogen. Außerdem ist damit ein Unternehmer, der z. B. nur im Bereich "Elektrizität" mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert und nicht mehr als 5 % zu eigenen Zwecken verwendet, diese Voraussetzungen aber für die anderen Bereiche (Gas, Wärme oder Kälte) nicht erfüllt, nur für Lieferungen an ihn im Bereich "Elektrizität" als Wiederverkäufer anzusehen (spartenbezogene Betrachtung). Maßgeblich sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kj. Im Unternehmen selbst erzeugte Mengen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt (BMF vom 01.08.2005, BStBl I 2005, 849, Tz. 1.3–1.5; Abschn. 3g.1 Abs. 2 S. 4 UStAE).
Rz. 38
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Ein Kommissionär ist ebenfalls Wiederverkäufer i. S. dieser Vorschrift.
Rz. 39
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Bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft sowie der damit verbundenen Grenzwerte sind Zweifelsfragen aufgetreten, zu denen das BMF mit Schreiben vom 07.06.2006 (Az: IV A 5 – S 7124 – 5/06, NWB Kurznachrichten 2006, 4043) Stellung bezogen hat:
Rz. 40
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Netzverluste sind bei der Ermittlung des eigenen Verbrauchs des Unternehmens nicht zu berücksichtigen. Jedoch ist die Annahme, nur Verbrauche (von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) in Kraftwerken gehörten zum Eigenverbrauch, nicht gerechtfertigt. Denn auch der Verbrauch außerhalb des Kraftwerks, wie z. B. in allgemeinen Verwaltungsgebäuden, führt zu einem Verbrauch zu unternehmerischen Zwecken. Darüber hinaus ist auch der Verbrauch zu nichtunternehmerischen Zwecken in die Betrachtung einzubeziehen (BMF vom 07.06.2006, Az: IV A 5 – S 7124 – 5/06, NWB Kurznachrichten 2006, 4043 Tz. 1).
Rz. 41
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Selbst erzeugte Mengen an Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte bleiben außer Ansatz. Dies bedeutet, dass die nach § 3g UStG erforderlichen Grenzwerte nur hinsichtlich der (von anderen Unternehmern) erworbenen Mengen erfüllt sein müssen. Ob die selbst erzeugte Menge veräußert oder zum Verbrauch (im eigenen Unternehmen) verwendet wird, ist daher unbeachtlich. Ebenso ist die veräußerte Energiemenge, die selbst erzeugt wurde, hinsichtlich der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft aus der Gesamtmenge der veräußerten Energie auszuscheiden; sie beeinflusst die nach § 3g UStG einzuhaltenden Grenzwerte nicht. Unter der Voraussetzung, dass der Kraftwerkseigenbedarf (sowie ggf. auch der für die übrigen Unternehmensteile erforderliche Bedarf) aus der Differenz zwischen Bruttoerzeugung (z. B. Output des Generators) und Nettoerzeu...