Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss sich, um das Verfahren in Anspruch nehmen zu können, in nur einem EU-Mitgliedstaat (dem sog. Mitgliedstaat der Identifizierung) registrieren; die Teilnahme gilt dann einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU und die Meldung aller Umsätze nach § 18j Abs. 1 S. 1 (§ 18j Abs. 1 S. 2 und 4 UStG). Sofern der Unternehmer bzw. im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organkreis (gemeint sein dürfte hier sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft, da die Rechtsfolgen der Organschaft an der Grenze enden) einen Sitz oder eine Betriebsstätte in einem weiteren EU-Mitgliedstaat hat, ist die Meldung der sonstigen Leistungen über das besondere Besteuerungsverfahren für diese EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen (§ 18j Abs. 1 S. 4 2. HS UStG, Abschn. 18j.1. Abs. 1 S. 4 2. HS UStAE). In dem Fall sind die Umsätze in dem allgemeinen Besteuerungsverfahren (mit) zu melden.
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Registrierungsanzeige ist vom Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständige FinBeh des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln. Die zuständige FinBeh in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; § 18j Abs. 1 S. 2 UStG). Für das Ausland sind die zuständigen Behörden auf der Webseite der EU hinterlegt (vgl. https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/contact-country_en?page=1).
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ihre Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nur in dem EU-Mitgliedstaat anzeigen können, in dem sie ansässig sind (§ 18j Abs. 2 UStG). Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer wird gem. § 13b Abs. 7 S. 2 UStG wie folgt definiert: "[…] ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat […]."
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Inland ansässige Unternehmer können ihre Teilnahme somit nur im Inland anzeigen (§ 18j Abs. 2 S. 2 UStG). Sofern allerdings ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer nicht nur eine Betriebsstätte im Inland unterhält, sondern noch mindestens eine weitere Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, besteht für ihn ein Wahlrecht, sich für das besondere Besteuerungsverfahren im Inland oder einem der anderen EU-Mitgliedstaaten zu entscheiden, in denen er aufgrund der Betriebsstätte eine Ansässigkeit begründet (vgl. § 18j Abs. 2 S. 4 UStG, vgl. S/R, Rz. 24).
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer in der EU keine Betriebsstätte unterhält, so bestimmt sich der EU-Mitgliedstaat der Identifizierung danach, wo die Beförderung oder Versendung der Gegenstände beginnt. Beginnt die Beförderung und Versendung der Gegenstände teilweise im Inland und teilweise in anderen EU-Mitgliedstaaten, so kann sich der Unternehmer für die Anzeige zur Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren für einen dieser EU-Mitgliedstaaten entscheiden (§ 18j Abs. 2 S. 5 und 6 UStG). Sofern der Unternehmer in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat der Identifizierung ein Wahlrecht ausüben kann, ist er an seine Entscheidung für das betreffende Kj. sowie die beiden darauffolgenden Kj. gebunden (§ 18j Abs. 2 S. 7 UStG; S/R, Rz. 25).
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Unternehmer Deutschland als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, ist der Antrag elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Die Registrierungsanzeige startet mit der Abfrage, ob für den Unternehmer auch der sachliche und persönliche Geltungsbereich für die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens eröffnet ist (Abb. 1). Nur wenn diese Frage bestätigt wird, kann der eigentliche Prozess zur Registrierung gestartet werden.
Abb. 1
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bereits i. R. d. Abgabe der Erklärung zur Anzeige der Registrierung hat der Unternehmer zu bestätigen, dass er den Mitgliedstaat der Identifizierung über alle Änderungen der Registrierungsangaben informiert, und zwar spätestens bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, folgt.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Anmeldung für die Registrierung zum EU-OSS-Verfahren erfolgt über die Angabe zum Bundesland und die Eingabe des Steuernummer nach dem Standardschema der Länder (vgl. Abb. 2a).
Abb. 2a
In Abbildung 2b sind sowohl das Standardschema der Länder als auch das dazugehörige vereinheitlichte Bund...