Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich am Wert des eingeführten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Einfuhr. Zum Begriff der Einfuhr sowie zum maßgeblichen Entstehungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2 UStG) vgl. die Kommentierung zu § 21. Der Wert des eingeführten Gegenstandes wiederum wird aufgrund einer dynamischen Verweisung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Zollrechts bemessen (sog. Zollwert). Es ist hierbei unerheblich, ob für die betreffende Ware auch tatsächlich Zoll anfällt oder ob sie zollfrei eingeführt werden kann.

 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zollrechtlichen Wertvorschriften sind in Art. 69 bis 74 UZK sowie in den Art. 127-146 der UZK-IA enthalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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