Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Unternehmer, der
- i. g. Warenlieferungen i. S. d. § 18a Abs. 2 UStG
- oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,
(nachfolgend kurz für beide Tatbestände: "i. g. Leistungen") ausführt, muss zusätzlich zu seiner beim FA einzureichenden USt-Voranmeldung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Diese hat er vierteljährlich (u. U. auch monatlich) beim BZSt mit vorgeschriebenem Datensatz/Vordruck abzugeben (§ 18a Abs. 1 UStG). In der ZM sind die i. g. Leistungen aufzulisten. Der Leistungssumme eines jeden Leistungsempfängers (Kunden) muss seine USt-IdNr., die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die i. g. Leistungen an ihn ausgeführt worden sind, vorangestellt werden. Eine ZM ist auch im Falle des i. g. Verbringens (§ 3 Abs. 1a UStG) auszufertigen. In ihr sind die USt-IdNr. des verbringenden Unternehmers, die ihm die Mitgliedstaaten erteilt haben, in die er Gegenstände verbracht hat, und die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen anzumelden. Diese Angaben werden zentral erfasst und stehen den Finanzverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten sind aus diesem Grunde verpflichtet, alle Personen und sonstige Beteiligten am i. g. Leistungsaustausch, denen sie eine USt-IdNr. erteilt haben, mit Namen und Anschrift in einer elektronischen Datenbank zu speichern (Art. 6 Abs. 1 der EG-Amtshilfe-Verordnung).
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf diese Datenbanken haben alle Mitgliedstaaten Zugriff. Dadurch wird es ihnen ermöglicht, den Inhaber jeder USt-IdNr. zu identifizieren.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Kontrollfunktion soll sicherstellen, dass das für unternehmerische Leistungsbezüge geltende Bestimmungslandprinzip nahezu lückenlos überwacht werden kann. Um diesen Zweck zu erreichen, arbeiten die Finanzverwaltungen in der gesamten EU zusammen. Die Bestimmungslandbesteuerung tritt nur beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmern ein (Ausnahme: Erwerb eines neuen Fahrzeugs). Erhält der leistende Unternehmer von seinem Kunden eine USt-IdNr., kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Geschäftspartner Unternehmer ist. Somit können die Leistungen an den Kunden vom Leistungsgeber als steuerfrei (Lieferungen) bzw. nicht steuerbar (sonstige Leistungen) behandelt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen auch erfüllt sind. Der Leistungsempfänger hat den Leistungsbezug in seinem Ansässigkeitsstaat der Erwerbsteuer (Lieferungen) bzw. dem Reverse-Charge-Verfahren (sonstige Leistungen) zu unterwerfen.