Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach der Entgeltdefinition ist geklärt, dass auch freiwillige oder unfreiwillige Leistungen des Leistungsempfängers zum Entgelt gehören, wenn sie zugunsten des Leistenden und für die Leistung erbracht werden. Darunter fallen z. B. Bedienungs- oder Trinkgelder an den leistenden Unternehmer. Auch ausschließlich freiwillige Zahlungen können einen Leistungsaustausch begründen. Dazu folgender Fall: Ein Kaufhaus verpachtet einem Pächter pachtfrei die Toilettenanlage. Diese hat er sauber zu halten. Es ist ihm verboten, ein festes Benutzungsentgelt von den Kunden zu verlangen. Freiwillig überlassene Gelder darf er allerdings behalten. Lt. BFH vom 30.09.2008, Az: XI B 74/08, BFH/NV 2008, 2066, sind Bemessungsgrundlage für die Reinigungsleistungen des Pächters die von ihm vereinnahmten freiwilligen Nutzungsentgelte oder "Trinkgelder" (tauschähnlicher Umsatz). Als Entgelt für die Reinigungsleistung des Pächters sei danach der Wert der ihm eingeräumten Möglichkeit, die freiwilligen Zahlungen der Toilettennutzer zu vereinnahmen, anzusetzen. Dieser Wert entspräche den tatsächlichen Zahlungen der Toilettennutzer. Das Urteil ist m. E. noch nachvollziehbar, weil hier dem Kunden mit dem Bereithalten einer Toilette eine bestimmbare Leistung erbracht wird. Ausschließlich freiwillige Zahlungen lösen aber nicht stets einen Leistungsaustausch aus, vgl. dazu das sog. Drehorgelspielerurteil des EuGH vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, HFR 1994, 357. Zweifelhaft ist m. E. die Beurteilung bei Bedienungs- oder Trinkgeldern an Arbeitnehmer des leistenden Unternehmers. Grundsätzlich sind Leistungen, die der Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten erbringt, dem leistenden Unternehmer zuzurechnen. Allerdings gestattet die Verwaltung, dass dem Bedienungspersonal freiwillig gezahlte Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers zählen (vgl. Abschn. 10.1. Abs. 5 S. 3 UStAE).

 

Rz. 30

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Unfreiwillige Leistungen können vorliegen, wenn der Leistungsempfänger irrtümlich einen Betrag doppelt an den Leistenden zahlt (vgl. z. B. BFH vom 13.12.1995, Az: XI R 16/95, BStBl II 1996, 208 – Doppelzahlung eines Kunden an Versandhandel). Die Rückzahlung einer Doppelzahlung stellt dann eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG dar (BFH vom 19.07.2007, Az: V R 11/05, BStBl II 2007, 966, vgl. auch Abschn. 10.1. Abs. 3 S. 6 UStAE).

 

Rz. 31

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Bei der Benutzung von Fernsprechautomaten behalten die Geräte häufig "nicht vertelefonierte" Einheiten ein (sog. Münzrestbeträge "angebrochener" Münzen). Diese stufte der BFH in seinem Beschluss vom 18.01.2007, Az: V B 39/05 (NV), UR 2007, 382 folgerichtig als zum Entgelt gehörig ein, auch wenn sie lediglich aus technischen Gründen einbehalten werden. Dies gilt, weil der Leistungsempfänger auch die Münzrechtsbeträge aufgewendet hat, um die gesamte Leistung erhalten zu können. Zitat: "Dass er sich möglicherweise darüber ärgert, … ändert nichts daran, dass er den Telefonautomaten unter den … vorgegebenen Bedingungen nutzt und diese damit als Vertragsbestandteil anerkennt".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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