Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei sog. Zuschüssen stellt sich stets die Frage, ob der Zuschuss Teil des Entgelts für eine Leistung darstellt oder nicht. Bis 1998 (BFH vom 02.02.1998, Az: V R 34/97, BStBl II 1998, 695) konnte man davon ausgehen, dass die Beschäftigung mit der Abgrenzung von Zuschüssen als Teil des Entgelts oder als nicht entgeltlicher Vorgang dann unbeachtlich war, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Leistungsbezugs zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war. Da aber nach Änderung der Rechtsprechung nur insoweit der Vorsteuerabzug gegeben ist, wie auch eine Leistung vorhanden ist, aus der eine Steuer geschuldet wird, kommt Zuschussfragen auch innerhalb der Unternehmerkette nunmehr eine allumfassende Bedeutung zu, um nicht bei einer Prüfung als Leistender ggf. Umsatzsteuern nach § 14c UStG schulden zu müssen oder als Leistungsempfänger den Vorsteueranspruch aus einer (falschen) Rechnung zu verlieren. Zu aktuellen Einzelfällen vgl. Rz. 62 ff.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausführlich befasst sich Abschn. 10.2. UStAE mit der Frage, ob eine Zahlung unter der Bezeichnung Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe o. Ä.
- Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber,
- (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder
- ein echter, nicht steuerbarer Zuschuss
ist. Dafür gelten folgende Grundsätze:
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber,
- wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden besteht (vgl. Abschn. 10.2. Abs. 2 UStAE);
- wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss besteht, d. h. wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung – insbesondere bei gegenseitigen Verträgen – erkennbar um der Gegenleistung willen erbringt;
- wenn der Zahlende einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung angesehen werden kann;
- wenn (beim Zahlenden oder am Ende der Verbraucherkette) ein Verbrauch i. S. d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zuschüsse sind zusätzliches Entgelt eines Dritten (Entgelt von dritter Seite) immer dann, wenn zwischen dem Geldgeber (dem Dritten) und dem Zahlungsempfänger ein unmittelbarer Leistungsaustausch zu verneinen ist und
- wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat;
- wenn die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger gewährt wird;
- wenn die Zahlung im Interesse des Leistungsempfängers gewährt wird.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das zusätzliche Entgelt erhöht die Bemessungsgrundlage des Leistenden. Zu Beispielen für Entgelte von dritter Seite siehe Abschn. 10.2. Abs. 3 bis 6 UStAE.
Die Ausfuhrerstattung, die dem Ausführer auf seinen Antrag nach der VO Nr. 1255/1999 ausgezahlt wird, ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG a. F. (BFH vom 26.09.2012, Az: V R 22/11, BFH/NV 2013, 486; Vorinstanz FG Baden Württemberg vom 11.04.2011, Az: 9 K 942/08, DStRE 2012, 576).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Echte – nicht steuerbare – Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf einem Leistungsaustauschverhältnis beruhen und sich keine Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen (ausführlich in Abschn. 10.2. Abs. 7 UStAE). In anderen Einzelfällen ist es denkbar, dass Geld gezahlt worden ist, ohne dass eine konkrete Gegenleistung vorliegt und ohne dass von einem "Zuschuss" gesprochen wird. Dies ist bei Schenkungen und Erbschaften der Fall, kann aber auch die Hingabe von Geld an einen Straßenmusiker sein (EuGH vom 29.03.2001, Rs. C – 404/99, Kommission/Frankreich, HFR 2001, 634 Drehorgelspieler).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Abgrenzung von echtem Zuschuss und Entgelt bei Forschungsvorhaben vgl. Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE. Bezüglich der Frage, ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ist die Verwaltung inzwischen wenigstens scheinbar auf den Kurs der aktuellen Rechtsprechung eingeschwenkt (vgl. Abschn. 10.2. Abs. 8 UStAE). Dieses ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (vgl. BFH vom 27.11.2008, Az: V R 8/07; BStBl II 2009, 397 und vom 18.12.2008, Az: V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Allerdings versteift sich die Verwaltung weiterhin auf die zweifelhafte Aussage in Abschn. 10.3. Abs. 8 S. 2 und 3 UStAE, dass Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts i. V. m. den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, i. d. R. echte Zuschüsse sind, weil die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen normierten Auflagen für den Zuwendungsempfänger grundsätzlich nicht für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses ausreichen. Sie hätten den Sinn, den Zuwendungsgeber über den von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts zu unterrichten und die sachgerechte Verwendung der eingesetzten Fördermitt...