Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 24 S. 2 UStG erweitert den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auf andere Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen. § 4 Nr. 24 S. 2 UStG widerspricht hier den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL, wonach "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" von der Umsatzsteuer befreit sind. Mit Urteil vom 07.09.1999 hat der EuGH entschieden (EuGH vom 07.09.1999, Rs. C-216/97, Gregg, UR 1999, 419 und vom 15.11.2012, Rs. C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35), dass der Begriff der "Einrichtung" auch natürliche Personen umfasst, die sich unter den übrigen Voraussetzungen als begünstigte Unternehmer unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL berufen können.
Zu den nach § 4 Nr. 24 S. 2 UStG Begünstigten zählen nach Verwaltungsauffassung der "Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e. V." und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie die Pächter der von diesen Unternehmern unterhaltenen Naturfreundehäuser (vgl. Abschn. 4.24.1. Abs. 5 S. 3 UStAE).
In seinem Urteil vom 21.09.2016, Az: XI R 2/15, BFH/NV 2017, 168 Nr. 2, hatte der BFH entschieden, dass Leistungen, die eine GmbH in einer von ihr betriebenen "Jugendbegegnungsstätte" erbringt, nicht nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG steuerfrei seien, da die GmbH nicht die gleichen Aufgaben wie das Deutsche Jugendherbergswerk unter denselben Voraussetzungen erfülle. Anders als das DJH verfüge die GmbH nicht über ein Netz von Niederlassungen. Beim DJH könnten Inhaber entsprechender Ausweise zu ermäßigten Preisen bzw. ohne Ausweise zu Normalpreisen von den einzelnen Niederlassungen zu anderen Niederlassungen wandern und dort übernachten. Vor allem aber sei der DJH anders als die GmbH gemeinnützig.
Nach Abschn. 4.24.1. Abs. 5 UStAE ist es zudem erforderlich, dass die Unterkunftsstätten der anderen Vereinigungen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung überwiegend Jugendlichen dienen.