Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Angaben, die i. R. d. Registrierungsanzeige zu machen sind, ergeben sich aus Unionsrecht (u. a. Art. 361 Abs. 1 MwStSystRL, vgl. auch S/R, Rz. 24 ff.) und werden durch die Durchführungsverordnung 194/2020/EU vom 12.02.2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 904/2010/EU des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. EU Nr. L 40, S. 114; Zusammenarbeits-DVO), ergänzt.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Abgabe der Erklärungen zur Anzeige der Registrierung muss der Unternehmer die folgenden Angaben zum Unternehmen erfassen:
- Firmenname,
- (abweichende) Handelsnamen – sofern vorhanden,
- nationale Steuernummer und ausstellender Staat,
- Firmensitz des Unternehmens,
- Postanschrift des Unternehmens.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus sind die folgenden Informationen zur Kommunikation und die Bankverbindung zu erfassen:
- Angaben zur E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens,
- Angaben zu den Webseiten des Unternehmens,
- Angaben zu einem Ansprechpartner, der für etwaige Rückfragen kontaktiert werden kann,
- Angaben zur Bankverbindung für etwaige Rückzahlungen.
HINWEIS
Bei der Angabe der Bankverbindung ist zu beachten, dass es sich bei der Art der Kontonummer zwingend um eine IBAN oder eine OBAN handeln muss (vgl. Feldnummer 11 in Spalte B des Anhangs 1 der Zusammenarbeits-DVO); ferner muss die Bank sich dem SEPA-Verfahren angeschlossen haben. Sofern der Unternehmer keine entsprechende Bankverbindung angeben kann, kann die Registrierungsanzeige nicht abgeschlossen werden – obwohl die Angabe nur für eventuelle Rückzahlungen an das Unternehmen erforderlich ist.
Die Eröffnung eines Bankkontos mit einer IBAN kann für einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer zeitintensiv sein und so ggf. die fristgerechte Registrierung für das besondere Besteuerungsverfahren gefährden.
Aus unserer Sicht dürfte der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Registrierung (noch) keine entsprechende Kontonummer vorliegt, nicht dazu führen, dass die Registrierung nicht abgeschlossen werden kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bankverbindung nur für eventuelle Rückzahlungen erforderlich ist und damit unseres Erachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ergänzt werden könnte.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ferner sind – soweit relevant – frühere und aktuelle Registrierungen des Unternehmens im Antrag aufzuführen:
- Angabe des Registrierungsstaats nebst Registrierungsnummer, unter denen das Unternehmen in der Vergangenheit an der Sonderregelung "VAT on e-Services" teilgenommen hat,
- Angabe der USt-IdNr. (mit Länderkennung, z. B. "DE" für Deutschland), falls das Unternehmen in der Vergangenheit an der Sonderregelung OSS-Verfahren, EU-Regelung bzw. Mini-One-Stop-Shop teilgenommen hat oder noch teilnimmt,
- Angabe des Registrierungsstaats nebst Registrierungsnummer, unter dem das Unternehmen in der Vergangenheit an der Sonderregelung Import-One-Stop-Shop teilgenommen hat bzw. noch teilnimmt.
Lokale Registrierungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren werden nicht abgefragt.