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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Unternehmer muss in den Fällen des § 15a UStG die Berechnungsgrundlagen für die Vorsteuerberichtigungen aufzeichnen, die von ihm in den in Betracht kommenden Kj. vorzunehmen sind (§ 22 Abs. 4 UStG). Die Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn folgende Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar dokumentiert wurden (Abschn. 15a.12. Abs. 1 UStAE):

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das betreffende Berichtigungsobjekt sowie die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Bei mehreren Einzelbeträgen muss auch die Gesamtsumme aufgezeichnet werden;
  • den Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung des Objekts;
  • in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG (Anlagevermögen) die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und den maßgeblichen Berichtigungszeitraum;
  • die Anteile, zu denen das Wirtschaftsgut zur Ausführung vorsteuerschädlicher bzw. vorsteuerunschädlicher Umsätze verwendet wurde;
  • bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder 9a UStG des Wirtschaftsguts den Zeitpunkt und die umsatzsteuerliche Behandlung des Vorgangs;
  • bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Berichtigungsobjekts muss die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die entsprechenden Nachweisunterlagen aufgezeichnet werden.

Die erforderlichen Aufzeichnungen haben getrennt für jeden einzelnen Berichtigungsvorgang zu erfolgen (Abschn. 15a.12 Abs. 2 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?