Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14 UStG definiert den Begriff der Rechnung aus der Sicht des und für das Umsatzsteuerrecht(s). Dabei kommt der Rechnung für die beiden Seiten des Leistungsaustausches unterschiedliche Bedeutung zu. Für den leistenden Unternehmer entsteht die Steuer grundsätzlich durch Erbringung einer Leistung i. S. d. UStG (vgl. § 13 Abs. 1 UStG). Insofern bedarf es i. d. R. keiner Rechnung, um die weiteren Rechtsfolgen eintreten zu lassen (vgl. die Kommentierung zu § 13 – mit Sonderfällen). Für ihn hat die Rechnung eine besondere Bedeutung bei der Ausübung einer Option (vgl. § 9 UStG) oder in Fällen des unrichtigen oder ggf. unberechtigten Steuerausweises nach § 14c UStG, da in letzteren Fällen die Steuer nicht durch Leistungserbringung, sondern durch Ausgabe einer Rechnung mit USt-Ausweis entsteht (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG und vgl. die Kommentierung zu § 14c UStG). Für den Leistungsempfänger entwickelt die Rechnung eine gänzlich andere Bedeutung. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG muss der Leistungsempfänger für den Vorsteuerabzug im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung sein. Fehlt es daran, entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs (so zuletzt vgl. FG Münster vom 23.03.2022, Az: 5 K 2093/20 U, MwStR 2022, 714; a. A. EuGH vom 21.11.2018, Rs. C-664/16, Vadan, UR 2018, 962 bei einer unleserlich gewordenen Rechnung).
Rz. 18
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Bei verspäteter Rechnungsstellung kann Vorsteuer erst beansprucht werden, wenn die Rechnung vorliegt, nicht bereits in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Leistung erbracht und bezahlt wurde. Bei einem tauschähnlichen Umsatz, bei dem weder für Leistung noch Gegenleistung eine Rechnung gestellt wurde, bedeutet dies, dass Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch zeitlich auseinanderfallen und Zinsbelastungen nach § 233a AO entstehen können (vgl. Niedersächsisches FG vom 25.10.2010, Az: 5 K 425/08, BB 2011, 1365; nachgehend: Urteil des BFH vom 19.06.2013, Az: XI R 41/10, BStBl II 2014, 738 kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erstmaliger Rechnungserteilung – keine Billigkeitsmaßnahme bei verspäteter Rechnungserteilung; vgl. Rz. 158 ff. zur Problematik der Rechnungsberichtigung).
Rz. 19
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Der Leistungsempfänger hat die Angaben in einer Rechnung grundsätzlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. Abschn. 15.2a. Abs. 6 UStAE). Aus fehlerbehafteten Rechnungen kann er keinen Vorsteuerabzug geltend machen (vgl. § 15 UStG Rz. 89 ff.; zur Überprüfung von Eingangsrechnungen vgl. Weimann, UStB 2005, 32; zur Automatisierung der Rechnungsprüfung Saurin, BBK 2009, 629 ff.). Nach der Rechtsprechung besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern (Feststellungslast; vgl. BFH vom 06.12.2007, Az: V R 61/05, BStBl II 2008, 695). Bei Verlust der Rechnung trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat (vgl. FG München vom 21.01.2009, Az: 14 K 2093/08, DStRE 2010, 299; vgl. BFH vom 23.10.2014, Az: V R 23/13, BStBl II 2015, 313, Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 20.02.2013, Az: 2 K 1037/10, EFG 2013, 1715; vgl. BFH vom 13.12.2018, Az: V R 65/16, BFH/NV 2019, 303). Zu Billigkeitsmaßnahmen vgl. Abschn. 15.11. Abs. 7 UStAE und OFD Niedersachsen vom 30.05.2011, Az: S 7300 – 628 St 173, DStR 2011, 1429.