Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18a Abs. 7 UStG bestimmt, welche Angaben die ZM enthalten muss. § 18a Abs. 8 UStG bestimmt, wann die Angaben zu machen sind. Danach sind für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 1 UStG
- die USt-IdNr. des Erwerbers und
- die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an einen Erwerber,
- für i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 2 UStG (i. g. Verbringen)
- die eigene USt-IdNr. des Unternehmers, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat vergeben wurde, und
- die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen anzugeben.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der Lieferung folgende Monat endet (§ 18a Abs. 8 S. 1 UStG).
Rz. 18a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind
- die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
- für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
- ein Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet,
- anzugeben.
Rz. 18b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Lieferungen i. S. d. § 6b Abs. 1 und 4 UStG in ein Konsignationslager oder bei einem Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG ist ggf. statt der USt-IdNr. des Erwerbers die USt-IdNr. des ursprünglichen Erwerbers oder die USt-IdNr. des neuen Erwerbers zu melden.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für den Sonderfall der i. g. Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts (§ 25b Abs. 2 UStG) sind zu melden:
- die USt-IdNr. des letzten Abnehmers aus dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung beendet wurde,
- die Summe der Bemessungsgrundlagen aller Lieferungen an den letzten Abnehmer;
- und ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts – dies geschieht bei der elektronischen Meldung durch den Eintrag einer "2" in Spalte 3 der Meldung vorzunehmen.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Angaben sind für den Meldezeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 18a Abs. 8 S. 2 UStG).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch den Hinweis in § 18a Abs. 7 S. 2 UStG auf § 16 Abs. 6 UStG wird das Verfahren bei Bemessungsgrundlagen in fremden Währungen geregelt (vgl. die Kommentierung zu § 18).