Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Artikel 10 Nr. 8 Buchst. a des AmtshilfeRLUmsG wurde § 14a Abs. 1 UStG m. W. v. 30.06.2013 neu gefasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/12375 vom 19.02.2013, 46) dient die Änderung der Anpassung an Art. 219a Nr. 2 Buchst. a sowie Art. 222 MwStSystRL.
Rz. 16
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Nach § 14a Abs. 1 S. 1 UStG ist ein im Inland ansässiger Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (zu abweichenden Bezeichnungen vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 3 UStAE) verpflichtet, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat – ohne Beteiligung einer dortigen Betriebsstätte – einen Umsatz ausführt, für den der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet (s. a. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 1 UStAE). In Fällen der Vereinbarung einer Abrechnung mittels Gutschrift gilt dies nicht (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 2 UStAE). Zur korrespondierenden Regelung für nicht im Inland ansässige Unternehmer vgl. § 14 Abs. 7 UStG und die Kommentierung zu § 14 Rz. 27 ff. Geregelt wird mithin nicht nur die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, sondern ebenso die Frage nach den dabei zu beachtenden rechtlichen Regelungen (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 1 UStAE – nach den "inländischen" §§ 14, 14a UStG; s. a. Art. 219a Nr. 2 Buchst. a MwStSystRL).
Rz. 17
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Für den Fall der Erbringung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat regelt § 14a Abs. 1 S. 2 UStG die Pflicht zur Ausstellung der Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats. Die Nichteinhaltung der Frist soll keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG darstellen (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 3 S. 2 und 4 UStAE).
Rz. 18
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In einer nach § 14a Abs. 1 S. 1–3 UStG auszustellenden Rechnung muss die Angabe enthalten sein "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (zu abweichenden Formulierungen vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 3 i. V. m. Abs. 6 S. 2 UStAE). Daneben sind die USt-IdNrn. der Beteiligten anzugeben.
Rz. 19
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Führt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG die Steuer schuldet, und vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten die Abrechnung mittels Gutschrift, gelten nach § 14a Abs. 1 S. 4 UStG die Regelungen des § 14a Abs. 1 S. 2 und 3 UStG (Frist; USt-IdNr.) sowie § 14a Abs. 5 UStG (Angabe Steuerschuldnerschaft; kein Steuerausweis) entsprechend (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 2 S. 4 UStAE).