Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 10 Abs. 2 S. 1 UStG enthält eine Sonderregelung für die Entgeltbemessung bei der Übertragung der Rechte aus Pfandscheinen. Die Praxis nutzt für vergleichbare Situationen heute das Instrument der Sicherungsübereignung, weshalb auf eine Kommentierung dieser Vorschrift verzichtet wird.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Pfandgeldes für Warenumschließungen (z. B. Getränkepfand) vgl. Abschn. 10.1. Abs. 8 UStAE.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Tausch und tauschähnlicher Umsatz sind Sonderfälle der Lieferungen und sonstiger Leistungen (vgl. § 3 Rz. 213). § 10 Abs. 2 S. 2 UStG bestimmt explizit für diese Leistungen sowie für die Hingabe an Zahlungs statt, dass der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz gilt und dass die USt auch hier nicht zum Entgelt gehört (§ 10 Abs. 2 S. 3 UStG). Bei der Bemessung des Gegenwerts ist zu beachten, dass darin nicht nur die "Hauptleistung" sondern ggf. auch Nebenleistungen einfließen müssen. Zu dieser Problematik vgl. auch Rz. 35 (Beispiel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einer sonstigen Leistung).
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Wertermittlung einer Gegenleistung nach dem "gemeinen Wert" (z. B. Abschn. 10.5. Abs. 1 S. 5 UStAE i. V. m. § 9 Abs. 2 BewG) ist die Verwaltung unter dem Eindruck des EuGH abgekommen (vgl. Abschn. 10.5. Abs. 1 S. 1–4 UStAE). Nach einem Urteil des EuGH vom 02.06.1994 (UR 1995, 64) handelt es sich bei dem Gegenwert eines Tauschs um einen subjektiven Wert. Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (vgl. BFH vom 16.04.2008, Az: XI R 56/06, BStBl II 2008, 909, und EuGH vom 02.06.1994, Rs. C-33/93, EuGHE I, 2329). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten (vgl. BFH vom 01.08.2002, Az: V R 21/01, BStBl II 2003, 438, vom 16.04.2008, Az: XI R 56/06, BStBl II 2008, 909 und vom 25.04.2018, Az: XI R 21/16, DStR 2018, 1290; zu Versandkosten vgl. z. B. EuGH vom 03.07.2001, Rs. C-380/99, EuGHE I, 5163). Somit bestimmt Abschn. 10.5. Abs. 1 S. 5 bis 7 UStAE, dass, soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser Gegenleistung nicht maßgeblich ist. Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist als Entgelt für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen; die Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (vgl. FG Hamburg vom 05.05.2006, Az: 2 K 108/04, EFG 2006, 1865) Nach FG München vom 23.09.2012, Az: 2 K 3435/11, EFG 2015, 78 sind als Anhaltspunkt der Schätzungsgrundlage die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind, zugrunde zu legen.
Rz. 75
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Vereinbart eine KG mit ihren Gesellschaftern (Banken) im Gesellschaftsvertrag auf schuldrechtlicher Basis die Erbringung der von den Gesellschaftern bisher selbst geleisteten Kreditanalyse und Kreditsachbearbeitung, möglicherweise auch gegenüber Dritten, gegen Erstattung der sächlichen Kosten und der unentgeltlichen Personalgestellung unter Übertragung des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts, liegt ein tauschähnlicher steuerbarer Umsatz vor. Das Entgelt für die Dienstleistung besteht in der Kostenerstattung und der unentgeltlichen Personalgestellung, wenn nur beide Leistungen die Erbringung der Dienstleistung sicherstellen (BFH vom 15.04.2010, Az: V R 10/08, BStBl II 2010, 879).
Rz. 76
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Beauftragt eine Ärztekammer als Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblatts (Kammerzeitschrift) für ihre Mitglieder und überlässt sie dabei dem Verlag das Recht, im eigenen Namen und für eigene Rechnung in dem Ärzteblatt Werbeanzeigen zu platzieren, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, BFH vom 15.04.2010, Az: V R 10/08, BStBl II 2010, 879 und vom 11.07.2012, Az: XI R 11/11, BFHE 238, 560.
Rz. 77
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Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz (sog. Werbemobil) kann ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen. Die Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz, BFH vom 16.04.2008, Az: XI R 56/06, BStBl II 2008, 909 und OFD Frankfurt vom 26.08.2008, Az: S 7119 A – 5 – St 110, UR 2008, 938; OFD Karlsruhe vom 15.01.2013, S 7100, FMNR062070013.
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle und Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes vgl. BMF vom 05.11.2013, Az: IV D 2 – S 7203/07/10002:004, BStBl I 2013, 1368 und vom 16.12.2013, BStBl I 2013, 1638 und vom 12.06.2014, BStBl I 2014, 909.
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
"Hingabe an Zahlungs statt" gem. §...