Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Tätigkeit als Arzt i. S. v. § 4 Nr. 14a UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

 

Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Arzt darf sich nur nennen, wer durch eine Approbation nach § 2 Abs. 1 und §§ 3ff. Bundesärzteordnung das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Arzt/Ärztin" erworben hat und aufgrund dessen Heilkunde ausüben darf.

 

Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für die Berufsbezeichnung als Ärztin oder Arzt, ist es nicht erforderlich, dass eine eigene Arztpraxis geführt wird. Die Befreiungsvorschrift greift auch bei Praxisgemeinschaften, angestellten Ärzten sowie für Ärzte, die Nebentätigkeiten, wie der Erstellung von Gutachten, nachgehen.

 

Rz. 43

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Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Dazu zählt auch die Leistung der vorbeugenden Gesundheitspflege, hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung gegenüber Einzelpersonen erbracht wird oder gegenüber Personengruppen.

 

Rz. 44

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Unter die Befreiung fallen Heilbehandlungsleistungen eines selbstständigen Arztes, die in einem Krankenhaus erbracht werden (Belegarzt), sowie die selbstständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus angestellten Arztes (vgl. Abschn. 4.14.2. Abs. 2 S. 2 UStAE).

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