Umfang und Grenzen einer freiberuflichen Heilpraktikertätigkeit
Tätigkeit eines Heilpraktikers
Der klagende Steuerpflichtige bietet erwachsenen Menschen mit einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer chronischen Suchterkrankung Unterstützung bei einer selbstbestimmten Lebensführung an. Bei den Patienten handelt es sich um kranke Personen, die in ihrer Wohnung betreut werden müssen. Sie sind nicht mehr in der Lage, sich allein in ihrer Wohnung zu versorgen.
Der Steuerpflichtige beschäftigt hierzu Fachkräfte, insbesondere Altenpfleger und Erzieher. Er selbst ist nach seiner Ausbildung Diplom Sozialarbeiter, Diplom Kunsttherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit sei freiberuflich im Sinne § 18 EStG, während das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht.
Freiberuflich oder gewerblich?
Die Tätigkeit des Heilpraktikers als heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG ist mit den Tätigkeiten eines Arztes, Dentisten und Krankengymnasten insoweit vergleichbar, als dass das Ausüben der Heilkunde jede berufs- oder erwerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen erfasst. Erforderlich sind ärztliche Kenntnisse im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch für die Feststellung, ob im Einzelfall eine Behandlung begonnen werden darf.
Im Streitfall führte der Steuerpflichtige jedoch ein Unternehmen, das betreutes Wohnen als Gesamtleistung anbietet, wozu unter anderem auch Einzelgespräche mit ihm gehören. Hierin sieht das FG keine heilpraktische Tätigkeit, sodass eine gewerbliche Tätigkeit vorlag und es auf die weiteren Kriterien des § 18 EStG nicht ankam.
Ausbildung allein bestimmt nicht die steuerliche Einordnung
Das FG stellte klar, dass allein die Ausbildung in einem Katalogberuf nicht ausreicht, um jede der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen auch als solche des Katalogberufs einzustufen. Denn die im Streitfall zur Verfügung gestellten bzw. angebotenen Leistungen erfüllten nicht die Kriterien einer selbstständigen/heilenden Tätigkeit oder die eines Heilpraktikers, sodass diese insgesamt nicht als solche den Einkünften aus § 18 EStG zuzurechnen sind.
Außerdem fehlt es an der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der seine Patienten nach 4 Wochen an seine Mitarbeiter abgibt und damit keinen Einfluss mehr auf den weiteren Fortgang der Behandlung nimmt.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024