Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter die Tätigkeit eines Heilpraktikers zählt die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde am Menschen – ausgenommen Zahnheilkunde – durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, Abschn. 4.14.4. Abs. 1 UStAE.
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Heilpraktikern sind ärztliche Hilfeleistungen und Abgaben homöopathischer Medikamente unter dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung als einheitliche steuerfreie Leistung anzusehen, wenn dem Patienten gerade an dieser Behandlung lag. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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