Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Instandhaltungsverträgen oder ähnlichen Garantieverträgen, die auf Ersatz der normalen Abnutzung unter Ausschluss von Zufallsschäden gerichtet sind, tritt der Ungewissheitsfaktor so in den Hintergrund, dass sie keine Versicherungsverträge sind. Sie können es aber sein, wenn wenigstens bezüglich der Höhe und des Umfangs der Abnutzungsschäden eine nennenswerte Ungewissheit besteht (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 34).
Rz. 27
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Daneben stellt sich bei Verträgen, die neben einer (Dienst)Leistungs- auch eine Versicherungskomponente enthalten, häufig die Frage, ob die Versicherungsleistung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine
- unselbstständige Nebenleistung zur – i. d. R. steuerpflichtigen – Hauptleistung oder
- eine eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung ist (vgl. Abschn. 3.10. UStAE).
Der Lieferer trägt gegen besonderes Entgelt alle Transportschäden.
Lösung:
Die Versicherung ist keine selbstständige Leistung; ist die Hauptleistung steuerbar und steuerpflichtig, gilt das auch für die Versicherung.
Rz. 28
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Ein in der Praxis äußerst bedeutsamer Anwendungsfall ist die sog. Car-Garantie. Hier stellte sich in der Rechtsprechung bislang wiederholt die Frage, ob der Kfz-Händler mit dieser Garantie eine eigenständige steuerfreie Leistung erbringt oder eine unselbstständige Nebenleistung, die dem Schicksal der Hauptleistung folgt.
Rz. 29
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Dieselbe Abgrenzungsproblematik stellt sich auch bei sog. Garantiegesellschaften. Diese vertreiben ihre Produkte über den Handel und übernehmen dabei gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit eine Garantie für die dem Produkt zugeschriebenen Eigenschaften.
Verkauf einer hochwertigen Lackpolitur für Kfz mit der Verpflichtung, für dennoch eintretende Sonnenausbleichungen einzustehen.
Rz. 30
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In diesen Fällen neigt die Finanzverwaltung dazu, eine selbstständige umsatzsteuerfreie Garantieleistung zu verneinen. Ist jedoch der Hauptzweck der Leistung der Gesellschaft auf die Garantieübernahme gerichtet, kommt auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine selbstständige Versicherungsleistung, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerbefreit ist, in Betracht. Das gilt insbesondere dann, wenn die übernommene Garantie hinsichtlich der besonderen Wirkung des verkauften Produkts der wesentliche Gegenstand des Geschäfts ist und der Kauf des Produkts nur als Beigabe oder sogar nur als Vorwand anzusehen ist, um die Garantie zu vertreiben (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 34).