Steuersatz: Beigegebene Sachprämie bei Zeitschriftenabonnement

Die Beigabe von Sachprämien bei Zeitschriften-Neuabonnenten und von DVDs zu Programmzeitschriften stellt jeweils eine selbstständige Lieferung dar. So entschied das FG Hamburg.

Voraussetzung ist, dass die DVD und die Zeitschrift unterschiedlichen Zwecken dienen, der Preis der DVD den Preis der Zeitung übersteigt, der Inhalt der DVD nicht extra für die Zeitschrift entwickelt wurde und die DVD unabhängig und langfristiger als die Zeitschrift genutzt werden kann.

Abschluss von Zeitschriftenabonnements

Das FG Hamburg verhandelte folgenden Sachverhalt: Die Klägerin verkauft Zeitschriften eines Verlags im eigenen Namen. Wurden beim Abschluss von Zeitschriftenabonnements mit Privatkunden Neukunden durch Bestandskunden "geworben", erhielt der Bestandskunde eine Sachprämie. Das gleiche gilt für Neu- und Bestandskunden, die selbst einen Abonnementvertrag abschlossen. Die Klägerin vertrieb auch eine reine Programmzeitschrift, teils auch mit beiliegender Film-DVD. Diese war als innen in der Zeitschrift angebracht. Die beigegebenen DVDs wurden von der Klägerin selbst hergestellt (nach Erwerb der erforderlichen Filmlizenzen).

Anders als das Finanzamt stufte die Klägerin die oben genannten Sachprämien und die oben genannten DVDs als Nebenleistungen zur Lieferung von Zeitschriften ein und unterwarf diese – wie die Lieferung der Zeitschriften – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Lieferung von Sachprämien

Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der Lieferung der Sachprämie und der DVD um eine eigenständige Lieferung zum Regelsteuersatz von 19 %. Dagegen unterliegt die Lieferung von Zeitungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG).

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für einen Durchschnittsverbraucher keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehr Elemente geliefert werden, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Nach der Rechtsprechung teilt bei einer einheitlichen Leistung die unselbstständige Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Die Lieferung der Prämie verfolgt einen eigenen Zweck und stellt nicht nur das Mittel dar, um die Lieferung von Zeitschriften in einem Abonnement unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Eine rechtliche Verknüpfung durch die Regelung in einem einheitlichen Vertrag führt nicht zur Unterordnung einer Leistung gegenüber einer anderen Leistung. Dem steht nicht entgegen, dass die Sachprämie aus Sicht der Klägerin allein dazu dient, Kunden zum Abschluss eines Abonnementvertrags zu motivieren. Denn die subjektive Einordnung einer Leistung durch die Parteien, insbesondere durch die Klägerin als liefernde Unternehmerin, hat keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Einordnung.

Keine einheitliche Leistung

Bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich nicht um eine tatsächlich einheitliche Leistung, die durch eine isolierte umsatzsteuerliche Betrachtung künstlich aufgespalten würde. Vielmehr handelt es sich um zwei isolierte Lieferungen, die durch ihre vertragliche Verknüpfung wirtschaftlich betrachtet "künstlich" miteinander verbunden werden.

Die Lieferungen der Sachprämien sind auch nicht einer entgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz UStG gleichzustellen, weil die Lieferung der Sachprämien keine unentgeltliche Zuwendung darstellt.

Zeitschrift und DVD sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Sowohl die DVD als auch die Zeitschrift können grundsätzlich einzeln erworben werden. Vorliegend dienen die DVD und Zeitschrift unterschiedlichen Zwecken, da der Preis der DVD den Preis der Zeitung übersteigt, der Inhalt der DVD nicht extra für die Zeitschrift entwickelt wurde und die DVD unabhängig und langfristiger als die Zeitschrift genutzt werden kann.

Kein ermäßigter Steuersatz

Die DVD nimmt auch nicht Bezug auf die Zeitschrift. Es handelt sich meist nur um einen (normalen) Spielfilm. DVD und Zeitschrift dienen ebenso unterschiedlichen Zwecken, obwohl sie beide die Konsumenten unterhalten. Damit unterscheidet sich der Streitfall von einer speziell auf die Inhalte einer Computerzeitschrift abgestimmten DVD, die nur zusammen mit der Zeitschrift verkauft wird und einer CD, die zu einem verkauften Buch gehört und bei dem die CD dem Lesen des Buches dient.

Da die DVDs grundsätzlich einen eigenen Markt haben, würde es sich wettbewerbsverzerrend auswirken, wenn im Streitfall die DVD dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde.

FG Hamburg Urteil vom 19.01.2022 - 6 K 16/20


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