Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sofern eine Körperschaft oder Personenvereinigung die Vorsteuerbeträge im Wege der Pauschalierung ermitteln will, darf sie im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 45.000 EUR (bis 31.12.2022 35.000 EUR) Umsatz erzielt haben (§ 23a Abs. 2 UStG).

Umsatz in diesem Sinne ist der im Vorjahr erzielte steuerpflichtige Umsatz (§ 10 Abs. 1 UStG) ohne die Einfuhren und die i. g. Erwerbe (§ 23a Abs. 1 S. 1 UStG). Steuerfreie Umsätze gehören nicht zum maßgebenden Umsatz.

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit einer begünstigten Körperschaft ist die Umsatzgrenze von 45.000 EUR an der Umsatzprognose des Unternehmers (voraussichtlicher Umsatz für das erste Kj.) zu messen (BFH vom 27.06.2006, V B 143/05, BStBl II 2006, 732).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?