Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13b Abs. 5 UStG bestimmt, wer als Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich danach auf Leistungsempfänger, die für USt-Zwecke bereits erfasst sind bzw. denen eine solche Erfassung zur Sicherstellung des USt-Aufkommens zugemutet werden kann. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich mit Ausnahme der in § 13b Abs. 5 S. 10 UStG genannten Leistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers (vgl. Abschn. 13b.1. Abs. 1 Satz 4 UStAE). Ausgeschlossen von der Steuerschuldnerschaft sind damit – wie bisher – nur Privatpersonen. § 13b Abs. 5 S. 1 bis 3 [seit 01.09.2013: § 13b Abs. 5 S. 1 bis 6 UStG; seit 01.01.2021: § 13b Abs, 5 S. 1 bis 7 UStG] gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.
2.13.1 Unternehmerische Leistungsbezüge von Ausländern (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG)
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerschuldnerschaft betrifft jeden Unternehmer und jede juristische Person und damit auch Humanmediziner, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte und Kommunen.
Der in Geldern ansässige Arzt A (Humanmediziner) ist Blumenfreund und lässt die Tulpen des Vorgartens an seinem Praxisgebäude vom Amsterdamer Gärtner NL pflegen. NL kann keinen Nachweis erbringen, dass er in Deutschland zur USt geführt wird.
Lösung:
Die Gesamtleistung des NL unterliegt der deutschen Besteuerung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG); Steuerschuldner ist A. Dabei ist unerheblich, dass die Ausgangsumsätze des A nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei erfolgen.
Rz. 106
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dagegen schuldet der Leistungsempfänger in den in § 13b Abs. 2 Nr. 5 bis 7 sowie 9 und 10 UStG genannten Fällen die Steuer nur dann, wenn er ein Unternehmer ist.
2.13.2 Unternehmerischer Bezug bestimmter Leistungen von Inländern (§ 13b Abs. 5 S. 3 bis 7 UStG)
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden Umsätze i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 8 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Umsätze i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 8 UStG erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG, hierzu ausführlich vgl. Rn. 49 ff.).
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei den in § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger ab 01.09.2013 die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas i. S. d. § 3g UStG ist. Bei den in § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger ab 01.09.2013 in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind.
2.13.3 Außerunternehmerische Leistungsbezüge (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG)
Rz. 109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuerschuldnerschaft wird neben dem unternehmerischen auch der außerunternehmerische (in der Regel also der private) Bereich des Leistungsempfängers betroffen. Der Gesetzgeber hat sich damit der Rechtsprechung der Finanzgerichte angeschlossen (vgl. FG Baden-Württemberg vom 17.09.1997, EFG 1998, 339 und Abschn. 233 Abs. 1 S. 4 UStR 2000).
Wie Beispiel oben (vgl. Rn. 105); A beauftragt den NL, auch die Tulpen des Privathauses zu pflegen.
Lösung:
Auch hier ist A Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 S. 3 UStG).
Rz. 109a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 11 Nr. 2 Buchst. b des StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wurde m. W. z. 06.11.2015 in § 13b Abs. 5 S. 6 neu gefasst und S. 10 UStG angefügt [seit 01.01.2021: § 13b Abs. 5 S. 7 und S. 11 UStG]. Der leistende Unternehmer kann häufig nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Empfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG gilt daher auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG). Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungsempfänger, kann der leistende Unternehmer regelmäßig an der Art der Einrichtung, für die er tätig wird (Behörde oder Betrieb gewerblicher Art), erkennen, ob die Leistung für den unternehmerischen oder den hoheitlichen Bereich bezogen wird. § 13b Abs. 5 S. 7 UStG führt in diesen Fällen zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand für die juristische Person des öffentlichen Rechts, da sie die Leistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich dem Finanzamt erklären und die darauf entfallende Umsatzsteuer an dieses abführen muss, statt sie zusammen mit dem Leistungsentgelt in einer Summe an den leistenden Unternehmer zu entrichten. Um diesen Aufwand zu vermeiden, hat die Steuerverwaltung Fälle, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts in nennenswertem Umfang Leistungen für ihren hoheitlichen Bereich beziehen, die der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen, von der Rechtsfolge des § 13b Abs. 5 S. 7 UStG ausgenommen.
Rz. 109b
Stand...