Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind Gegenstände,
- die von einem Schuldner der EUSt
- im Anschluss an die Einfuhr
- unmittelbar zur Ausführung von steuerfreien i. g. Lieferungen verwendet werden und wenn
- bereits i. R. d. Zollanmeldung die USt-IdNr. des EUSt-Schuldners bzw. seines Fiskalvertreters und des Abnehmers im anderen Mitgliedstaat angegeben werden sowie
- der Nachweis geführt wird, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Zollgebiet der Union bestimmt sind.
Rz. 13
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Schuldner der EUSt ist nicht nur der Anmelder der Einfuhr, sondern jeder andere Schuldner der EUSt, also insbesondere auch der im Drittland ansässige Importeur, der die Waren in Deutschland auf seine Rechnung durch einen Spediteur im eigenen Namen (indirekter Vertreter, Art. 77 Abs. 3 UZK) in den freien Verkehr überführen lässt und anschließend an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefert; der Importeur erspart sich hierdurch ein aufwändiges Registrierungsverfahren. Der im Drittland ansässige Importeur kann für derartige Vorgänge auch einen Fiskalvertreter bestellen (vgl. § 22a UStG).
Rz. 14
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"Im Anschluss an die Einfuhr" setzt voraus, dass der zollrechtliche Einfuhrtatbestand im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG) verwirklicht wurde. Das körperliche Verbringen an sich genügt nicht, da die Überführung des Gegenstandes in ein zollrechtliches Verfahren die Zollschuld noch nicht entstehen lässt.
Für Österreich bestimmte Ware aus den USA kommt im Hamburger Hafen an. Wird sie im Anschluss an die Entladung in ein externes Unionsversandverfahren gem. Art. 226 UZK übergeführt und nach Österreich befördert, so ist sie nicht in Deutschland eingeführt worden. Kommt sie stattdessen in Antwerpen an und wird im Rahmen eines solchen Versandverfahrens nach Österreich befördert, jedoch bei Grenzübertritt nach Deutschland in den freien Verkehr übergeführt, so liegt eine i. g. Lieferung im Anschluss an die Einfuhr i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG vor.
Rz. 15
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Die Unmittelbarkeit der anschließenden Ausführung einer steuerfreien i. g. Lieferung verbietet einen Zwischenhandel, es muss also Personenidentität von EUSt-Schuldner und Lieferant gegeben sein; verwendet ein anderer als der Zollanmelder die Ware zur i. g. Lieferung, tritt keine Steuerbefreiung ein (BFH vom 26.01.2012, Az: VII R 77/10, BFH/NV 2012, 1491). Umstritten ist, ob die Ware zwischenzeitlich gem. § 6a Abs. 1 S. 2 UStG be- oder verarbeitet werden darf, ohne ihre Identität zu verlieren und ohne die Unmittelbarkeit zu beeinträchtigen (ablehnend Müller-Eiselt in R/K/L, § 5 UStG Rn. 185). Eine transportbezogene Einlagerung oder Umladung beeinträchtigt die Unmittelbarkeit dagegen nicht, wohl aber eine nicht transportbezogene Zwischenlagerung in einem anderen als dem Empfängerstaat (vgl. Hessisches FG vom 20.07.2006, Az: 7 V 1902/2006).
Rz. 16
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Schließlich hat der EUSt-Schuldner bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr seine deutsche USt-IdNr. bzw. die USt-IdNr. seines Fiskalvertreters sowie die vom Bestimmungsstaat erteilte USt-IdNr. des Abnehmers anzugeben. Lt. Dienstanweisung VSF Z 81 01, Abs. (64) ist diese Angabe zwingend erforderlich, und zwar zusammen mit der Angabe des zuständigen inländischen FA sowie Name oder Firma und Anschrift des Abnehmers. Es ist dann der Verfahrenscode 42 (bei erstmaliger Einfuhr) oder 63 (bei Wiedereinfuhr) in Feld 37 zu verwenden (vgl. Merkblatt zu Feld 8, 66). Ergänzend sind Begleitdokumente (z. B. Handelsrechnung oder Frachtunterlagen) vorzulegen, aus denen sich die Bestimmung der Gegenstände zur Versendung oder Weiterbeförderung an den Erwerber im anderen Mitgliedstaat ergibt. Die Zollstelle überprüft diese Angaben und Unterlagen grundsätzlich vor Annahme der Zollanmeldung.