Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Rechtsfolgen des § 13c für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen ein (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 5 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 5). Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber die gesamtschuldnerische Haftung nach § 13c UStG-Entwurf nur für den Fall der Abtretung; erst auf Vorschlag des Bundesrates wurde Abs. 3 eingefügt.

2.1.3.2.1 (Freiwillige) Verpfändung

 

Rz. 21

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Bei der Verpfändung einer Forderung gem. den §§ 1273ff., 1279 ff. BGB kann wie bei der Sicherungsabtretung der Pfandgläubiger die Forderung bei Pfandreife einziehen und damit seine eigene Forderung gegen den Gläubiger befriedigen (§§ 1282, 1288 Abs. 2 BGB). Die Verpfändung erfolgt damit – ähnlich wie eine Sicherungsabrede – zwar aus wirtschaftlichem Zwang heraus, aber im Grundsatz freiwillig.

 

Rz. 22

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In der Praxis werden Pfandrechte an Forderungen wegen der Pflicht zur Anzeige an den Schuldner (§ 1280 BGB) eher selten bestellt; dennoch schlug der Bundesrat vor, dass § 13c UStG zur Vermeidung von Umgehungen auch diesen Fall mit erfasst (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1798 vom 22.10.2003).

2.1.3.2.2 (Unfreiwillige) Pfändung

 

Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gleiches gilt für die Pfändung von Forderungen, denn in der Sache macht es keinen Unterschied, ob der leistende Unternehmer eine Forderung freiwillig als Sicherheit anbietet oder ob dessen Gläubiger – aus Sicht des leistenden Unternehmers unfreiwillig – in eine Forderung vollstreckt. In beiden Fällen kann sich der Gläubiger aus dem Bruttobetrag der Forderung befriedigen, während der Fiskus mit dem ihm zustehenden Umsatzsteueranteil ausfällt (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1798 vom 22.10.2003). Bei der Pfändung von Forderungen kommt eine Haftung des Vollstreckungsgläubigers in Betracht. Durch die Pfändung wird eine Geldforderung beschlagnahmt (z. B. § 829 ZPO). Die Pfändung ist mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO; vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 6 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 6).

2.1.3.2.3 Formneutralität

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wie in den Fällen der Abtretung umfasst die Haftung alle Formen der Verpfändung bzw. Pfändung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?