Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Form der Berichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG ist im Gesetz nicht geregelt (vgl. Hessisches FG vom 10.02.2005, Az: 6 K 1802/01, EFG 2005, 988, Rev. V R 27/05 – lediglich Schriftform; auch bei Rechnung in Form eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags kein Formzwang für Berichtigung). In seiner Revisionsentscheidung (vgl. BFH vom 11.10.2007, Az: V R 27/05, BStBl II 2008, 438) bestätigt der BFH die Entscheidung des Hessischen FG. Zusätzlich stellt das Gericht klar, dass es sich bei einer Rechnungsberichtigung um einen rein umsatzsteuerrechtlichen Vorgang handelt und deshalb die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung und ggf. Formerfordernisse nicht zu prüfen sind (im Urteilsfall notarielle Beurkundung). Die Prüfung des Vorliegens einer Rechnung und ebenso einer Berichtigung folgt allein den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des § 14 UStG. Auch eine leserliche Unterschrift ist nicht erforderlich, um den Aussteller eine Rechnung oder einer Berichtigung zu bestimmen. Die Berichtigung muss durch den Leistungsgeber gegenüber dem Leistungsempfänger im Sinne einer Berichtigungserklärung erfolgen (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 7 S. 1 UStAE). Nicht erforderlich soll es grundsätzlich sein, dass der leistende Unternehmer die Originalrechnung zurückerhält (vgl. BFH vom 19.09.1996, Az: V R 41/94, BStBl II 1999, 249). Da die Berichtigungserklärung den Regelungen über die Erteilung einer Rechnung folgt, muss sie den Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG entsprechen, d. h. in Papierform (schriftlich; vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 7 S. 2 UStAE) oder auf elektronischem Wege erfolgen. Abschn. 14c.1. Abs. 7 S. 4 UStAE verweist bezüglich der Anforderungen an die Berichtigung auf Abschn. 14.11. UStAE und damit letztlich auf § 31 Abs. 5 UStDV. Kritisch hinsichtlich der Frage, wer zur Berichtigung berechtigt ist (Aussteller oder auch Empfänger) vgl. Bosche in UR 2015, 693 ff.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus der Berichtigungserklärung muss sich ergeben, ggf. im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs, dass und wie der leistende Unternehmer den ursprünglichen Steuerausweis berichtigt. Die Berichtigungserklärung muss hinreichend bestimmt sein (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 7 S. 2 UStAE). Die Berichtigungserklärung muss dem Leistungsempfänger zugehen (vgl. BFH vom 25.02.1993, Az: V R /91, BStBl II 1993, 643). Dazu ausreichend ist beispielsweise eine Bescheinigung auf der Durchschrift der Originalrechnung (vgl. BFH vom 10.12.1993, Az: V R 73/90, BStBl II 1993, 383 – mit Bestätigung des Erhalts durch den Leistungsempfänger). Sollen mehrere Steuerbeträge berichtigt werden, kann dies in einer Berichtigungserklärung erfolgen, sofern sichergestellt wird, welche Steuerbeträge im Einzelnen berichtigt werden sollen (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 7 S. 3 UStAE). Die Zusammenfassung in einer Summe, ohne Bezug zu den betroffenen Rechnungen ist nicht ausreichend (vgl. BFH vom 25.02.1993, Az: V R 112/91, BStBl II 1993, 643; ebenso möglich soll eine zusammengefasste Berichtigung gegenüber mehreren Rechnungsempfängern sein, sofern die Berichtigung allen Betroffenen zugeht und ersichtlich ist, welche Berichtigungen wen betreffen).
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Berichtigung mittels Abtretungsanzeige vgl. BFH vom 12.10.2016 (Az: XI R 43/14, BStBl II 2022, 566): "Eine in einer Abtretungsanzeige an das Finanzamt enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags i. S. d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen – statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags – nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will."
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Fällen der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr (vgl. § 6 Abs. 3a UStG) schuldet der Unternehmer ausgewiesene Steuerbeträge nach § 14c Abs. 1 UStG, sofern die Ausfuhr steuerfrei ist. Der Unternehmer kann den Steuerausweis entweder berichtigen oder die Originalrechnung zurückverlangen und aufbewahren (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 8 UStAE). Hierzu vertritt das FG München (Urteil vom 19.05.2010, Az: 3 K 1180/08, EFG 2010, 1934) die Auffassung, dass die Rückgabe der Originalrechnung nicht der in § 14c Abs. 1 S. 2 UStG geforderten Rechnungsberichtigung entspricht. Dieses Vereinfachungsverfahren könne jedenfalls nur dann anerkannt werden, wenn die zurückgegebene Rechnung im Original – und nicht lediglich als digitale Kopie (im Urteilsfall eingescannte Belege) – aufbewahrt wird, da ansonsten der Nachweis nicht geführt werden kann, dass tatsächlich das Original zurückgegeben worden ist.