Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Vorschrift legt diejenigen Wertelemente (Kosten) fest, die nicht im Kaufpreis enthalten, aber für den Käufer entstanden und dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind, z. B. Provisionen und Maklerlöhne (ohne Einkaufsprovisionen), Verpackungskosten, Lizenzgebühren sowie Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union. Die Aufzählung in Art. 71 UZK ist für Zölle abschließend, für die EUSt enthält § 11 Abs. 3 UStG (vgl. Rz. 21 ff.) ergänzende Regelungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?