Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Erhalt der eingegebenen Registrierungsangaben prüft der Mitgliedstaat der Identifizierung den Antrag – soweit möglich – dahingehend, dass

  • der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung erfüllt,
  • keine Registrierung für dieselbe Regelung bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteht bzw.
  • ob der Unternehmer ggf. aktuell von der Inanspruchnahme der besonderen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen ist und dieser Ausschluss noch aktiv ist.

Ferner erfolgt eine Überprüfung, ob die gemeldeten Daten plausibel sind. Sofern Unstimmigkeiten festgestellt werden, hinterfragt das BZSt die Eingabe im Registrierungsantrag.

 

Rz. 38

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gemäß Webseite des BZSt können bei der Erkennung von Unglaubwürdigkeiten die Unternehmer u. a. folgende Nachrichten in ihrem BOP-Postfach erhalten:

  • "Bei der Prüfung Ihrer übermittelten Steuererklärung wurde festgestellt, dass Sie Umsätze zu einer festen Niederlassung oder einer anderen Einrichtung zur Lieferung von Waren erklärt haben, die Ihnen, Ihren Registrierungsdaten zufolge, im Besteuerungszeitraum nicht zugeordnet ist."
  • "Bei der Prüfung Ihrer übermittelten Steuererklärung wurde festgestellt, dass Sie Umsätze für sonstige Leistungen durch eine im Ausland gelegene Einrichtung erklärt haben, die Ihren Registrierungsdaten zufolge keine feste Niederlassung (umsatzsteuerliche Betriebsstätte), sondern andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren sind."
  • "Bei der Prüfung Ihrer übermittelten Steuererklärung wurde festgestellt, dass Sie Umsätze für sonstige Leistungen zu einem Mitgliedstaat gemeldet haben, in dem Sie Ihren Registrierungsdaten zufolge eine feste Niederlassung besitzen."

Die Bedeutung dieser Nachrichten und entsprechende Erläuterungen zur Registrierungsanzeige finden sich auf der Webseite https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html.

 

Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sollte das BZSt i. R. d. Prüfung zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nicht vorliegen, ist dies gegenüber dem Unternehmer festzustellen und die Teilnahme abzulehnen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige Rechtsmittel (d. h. einen Einspruch) gegen die Entscheidung einlegen. Der Einspruch ist an das für den Unternehmer zuständige FA zu adressieren. Im Falle eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmers ergibt sich das zuständige FA aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung; vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/ustzustv/BJNR381400001.html; vgl. hierzu auch den Hinweis in § 18i, Rz. 32).

 

Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach positiver Prüfung der Registrierungsangaben werden die Daten in einer Datenbank gespeichert und den anderen Mitgliedstaaten elektronisch zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt auch für jedwede Aktualisierung der Angaben.

 

Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Registrierung wird i. d. R. innerhalb von fünf Tagen Werktagen nach Eingang beim BZSt abschließend bearbeitet, sofern keine Rückfragen auftreten. Die Bekanntgabe der Registrierungsentscheidung, des Registrierungsbeginns und der registrierten USt.-IdNr. erfolgt nach Abschluss der Prüfung auf elektronischem Wege.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?