Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Regelsteuersatz von 19 % gilt für Lieferungen und Eigenverbrauch von:

  • Sägewerkserzeugnissen, die in der Anlage 2 zum UStG (Nr. 48) nicht aufgeführt sind (z. B. Latten, Bretter, Bohlen und Balken);
  • Getränken, die in der Anlage zum UStG nicht aufgeführt sind (z. B. Frucht- und Gemüsesäfte);
  • alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. Wein, Sekt, Traubenmost, Maische, Obstwein, Weingeist, Spiritus sowie reiner Alkohol und Rohalkohol).

Zu Einzelheiten vgl. Abschn. 24.2. Abs. 5 UStAE.

Der Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ist nicht anwendbar auf Lieferungen der o. g. Erzeugnisse in das Ausland oder im Ausland (ausdrücklicher Ausschluss im Gesetzeswortlaut). Hierfür greift § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?