Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach früherer Verwaltungsauffassung erstreckt sich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG i. d. R. nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände. Dieser Auffassung der Finanzverwaltung trat der BFH allerdings in ständiger Rechtsprechung entgegen. Mit Urteil vom 11.11.2015 entschied der BFH (Az: V R 37/14, DStR 2016, 403; kritisch hierzu Schmidt, NWB 2016, 607), dass die Überlassung von Inventar eines Pflegeheimes eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung darstellt, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht nur eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. hierzu auch BFH vom 20.08.2009, Az: V R 21/08, UR 2010, 263 und vom 08.08.2013, Az: V R 7/13; DStRE 2013, 28). Die Verwaltung hat sich dem nun mit BMF-Schreiben vom 08.12.2017 (BStBl I 2017, 1664) angeschlossen und Abschn. 4.12.1. Abs. 6 UStAE entsprechend angepasst.
Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist dagegen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG steuerpflichtig (vgl. Rz. 57 ff.), wobei der BFH in seiner Entscheidung vom 28.05.1998 (Az: V R 19/96, BStBl II 2010, 307) offen gelassen hat, ob die Vermietung einer Betriebsvorrichtung richtlinienkonform als unselbstständige Nebenleistung in die Steuerfreiheit der "Hauptleistung" Grundstücksvermietung einbezogen werden müsste. Auch in seiner Entscheidung vom 17.12.2008 (Az: XI R 23/08, BStBl II 2010, 208) zur Vermietung einer Turnhalle samt Betriebsvorrichtungen, lies der BFH offen, ob die Vermietung des Turnhallengebäudes und der Betriebsvorrichtungen unter Berücksichtigung von § 4 Nr. 12 S. 2 UStG als zwei selbstständige Leistungen zu qualifizieren sind. Die Entscheidung des EuGH vom 13.07.1989 (Rs. 173/88, Henriksen, UR 1991, 42, vgl. auch Rz. 30) wonach die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen dann nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken eng verbunden ist, legt entsprechendes auch für Betriebseinrichtungen nahe. Auch der BFH beanstandete in seinem Beschluss vom 07.05.2014 (Az: V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242) bei der Vermietung einer Sporthalle an eine Kommune, die Annahme einer insgesamt steuerfreien Vermietungsleistung bei prägender Grundstücksüberlassung durch die Vorinstanz nicht.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 26.05.2021 (Az: V R 22/20, UR 2021, 707 mit Anm. Kirchinger/Fehrmann) hatte der V. Senat des BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL "nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist" umfasst (vgl. auch Widmann, UR 2022, 7). Mit Urteil vom 04.05.2023 (Rs. C-516/21 – Y/FA X, MwStR 2023, 507 mit Anm. de Weerth; vgl. hierzu auch Engelhardt, DB 2023, 1378; Heinrichshofen, UVR 2023, 215; Huschens, UVR 2023, 218; Masuch, NWB 2023, 1614) bestätigte der EuGH, dass Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden. Der BFH schloss sich dem EuGH mit Urteil vom 17.08.2023 (Az: V R 7/23, UR 2023, 805; vgl. hierzu Klink, UVR 2024, 23; Widmann, UR 2024, 5) an.
Vor diesem Hintergrund muss sich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG auch auf die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände erstrecken.