Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vereinfachung für die Pauschallandwirte basiert darauf, dass in vielen Fällen auf die land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze USt in derselben Höhe anfällt, die nach den Pauschalsätzen des § 24 Abs. 1 UStG auch als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Die übereinstimmenden Pauschalsätze führen also dazu, dass sich USt und Vorsteuer aufheben. Führt ein Land- und Forstwirt ausschließlich solche Umsätze aus, ergibt sich für ihn somit keine Zahllast an das FA.
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG beträgt der Vorsteuerabzug für die Umsätze gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG pauschal 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Der Vorsteuerabzug für die übrigen Umsätze (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG) beträgt pauschal 9,0 % (bis 31.12.2022 9,5 %; bis 31.12.2021 10,7 %) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze.
Ein über diese Pauschalsätze hinausgehender Vorsteuerabzug ist gem. § 24 Abs. 1 S. 4 UStG nicht möglich. Ein Pauschallandwirt kann also nicht – wie ein Regelbesteuerer – die tatsächlich in seinen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge abziehen.
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden bei der Veräußerung von Alkoholika und Getränken die Durchschnittssätze (USt und Vorsteuer) angewendet, ergibt sich immer eine positive Zahllast des Landwirts an das FA (sog. Zusatzsteuer), da § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG einen Ausgangssteuersatz von 19 % vorschreibt, während gem. § 24 Abs. 1 S. 3 UStG nur 9,0 % Vorsteuer zulässig sind.
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit der Land- und Forstwirt Tätigkeiten ausübt, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, z. B. Verkauf zugekaufter Waren im Hofladen oder nichtlandwirtschaftliche Dienstleistungen, kann der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug nach dem Prinzip der Regelbesteuerung vorgenommen werden, weil diese Umsätze nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen (Abschn. 24.7 Abs. 1 UStAE). Für die Höhe des gesetzlich geschuldeten und als Vorsteuer abziehbaren Steuersatzes gilt somit § 12 UStG.
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim Wechsel der Besteuerungsform von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt muss im Umstellungszeitraum darauf geachtet werden, dass Vorsteuer nicht doppelt geltend gemacht wird oder ein möglicher Abzug unterbleibt. Die Eingangsleistungen müssen korrekt dem jeweiligen Voranmeldungszeitraum zugeordnet werden. Abschn. 15a.9 UStAE enthält hierzu gute Ausführungen mit einem Beispiel.