Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Durchschnittssatzbesteuerung werden auch eigentlich steuerbefreite Umsätze i. S. v. § 4 Nr. 1–7 UStG erfasst, somit also insbesondere Ausfuhrlieferungen in das Drittland oder i. g. Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Diese Umsätze, die bei Anwendung der Regelbesteuerung und Erbringung eines vollständigen Buch- und Belegnachweises steuerfrei wären, unterliegen bei Pauschallandwirten dennoch der pauschalierten USt, die in der Rechnung auszuweisen ist. Auch die Vorsteuerabzugsberechtigung des Pauschallandwirts ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 3 UStG. Ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug ist nicht möglich (vgl. Abschn. 24.5 UStAE).
Obwohl der Pauschallandwirt im Falle einer i. g. Lieferung mit dem Pauschalsteuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG abrechnet, muss er dennoch in der Rechnung seine USt-IdNr. und die ausländische USt-IdNr. seines Kunden angeben. Außerdem muss er die i. g. Lieferung in seiner ZM melden. Der ausländische Lieferempfänger, der aufgrund dieser Regelung deutsche Pauschalumsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommt, kann diese über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 ff. UStDV) zurückfordern.
Der höhere Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (19 %), der normalerweise bei den in der Vorschrift genannten Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten berechnet und als die Vorsteuerpauschale übersteigende "Zusatzsteuer" an das FA abgeführt werden muss, findet bei Lieferungen in das Ausland (sowohl Ausfuhrlieferungen als auch i. g. Lieferungen) keine Anwendung. Somit unterliegen alle Lieferungen in das Ausland den pauschalen Steuersätzen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (5,5 %) bzw. Nr. 3 UStG (9 %), sodass es für den liefernden Landwirt nicht zu einer Zahllast an das FA kommt.
Beispiel:
Ein pauschalierender Weinbaubetrieb liefert im Juli 2023 eine Kiste Wein nach Berlin und eine Kiste Wein nach London.
Lösung:
Die Lieferung innerhalb Deutschlands unterliegt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG mit 19 % der Umsatzsteuer. Da der Weinbauer nur eine Vorsteuerpauschale von 9,0 % gegenrechnen kann, verbleiben 10 %, die er an sein FA abführen muss.
Die Lieferung in das Ausland unterliegt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG mit 9,0 % der pauschalen Umsatzsteuer. Da der Weinbauer die Vorsteuerpauschale in derselben Höhe gegenrechnen kann, verbleibt keine Zahllast an das FA. Er muss die 9,0 % auf der Rechnung ausweisen, da die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen keine Anwendung findet.