Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Erfordernis der Erwerbsbesteuerung auf Seiten des Abnehmers werden Lieferungen an bestimmte Abnehmer, die zwar die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG erfüllen, von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ausgeschlossen, wenn es sich um sog. Schwellenerwerber handelt (vgl. § 1a Abs. 3, 4 UStG i. V. m. Art. 3 MwStSystRL [Art. 28a der 6. EG-RL]). Als Schwellenerwerber definiert § 1a Abs. 3 UStG:
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
- Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG,
- Unternehmer, die nach § 24 UStG Durchschnittssätze verwenden,
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Überschreiten diese Abnehmer die sog. Erwerbsschwelle (vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG – 12.500 EUR; vgl. Abschn. 3c.1. Abs. 2 UStAE für die anderen Mitgliedstaaten) nicht und optieren sie auch nicht zur Erwerbsbesteuerung (vgl. § 1a Abs. 4 UStG; Art. 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3; Art. 3 Abs. 3 MwStSystRL), liegt auf deren Seite kein i. g. Erwerb vor, § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG wird somit nicht erfüllt, Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG tritt nicht ein. Aufgrund der Ortsvorschrift des § 3c UStG kann sich in diesen Fällen jedoch die Verlagerung des Lieferortes in das Bestimmungsland ergeben.
Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Besonderheit ergibt sich nach § 1a Abs. 5 UStG, wonach die Lieferung neuer Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtiger Waren bei Lieferung an Schwellenerwerber immer dem i. g. Erwerb unterliegt. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierungen zu §§ 1a und 3c. (vgl. hierzu auch Abschn. 6a.1. Abs. 16, 17 UStAE).
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Fällen der Lieferung neuer Fahrzeuge ist das Erfordernis der Erwerbsbesteuerung regelmäßig erfüllt. Entweder fällt die Lieferung in den Anwendungsbereich des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b UStG, der Erwerb durch diesen Erwerberkreis unterliegt generell der Erwerbsbesteuerung oder es handelt sich um einen Fall des § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (Erwerber = Privatperson), dann wird die Erwerbsbesteuerung über § 1b UStG sichergestellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. Ii MwStSystRL/Art. 28a Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL).