Rz. 72

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der i. g. Erwerb von Gegenständen aus dem EU-Ausland wird nicht nach den Durchschnittssätzen besteuert; für i. g. Erwerbe gilt § 1a UStG (Erwerbsbesteuerung). Für den landwirtschaftlichen Erwerber bedeutet dies, dass er auf alle i. g. Erwerbe Erwerbsteuer entrichten muss, wenn er die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG i. H. v. 12.500 EUR überschreitet. Gegenüber dem Lieferanten muss er dann seine USt-IdNr. verwenden.

Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten, liegt kein i. g. Erwerb vor (vgl. § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb, Rz. 59 ff.). In diesem Fall erhält der Pauschallandwirt möglicherweise vom Lieferanten ausländische USt in Rechnung gestellt.

 

Rz. 73

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Muss ein pauschalierender Land- und Forstwirt aufgrund des Überschreitens der Erwerbsschwelle den i. g. Erwerb versteuern, ist die tatsächlich von ihm entrichtete USt nicht als Vorsteuer abziehbar, da der land- und forstwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerer seine Vorsteuerbeträge durch die Anwendung der Pauschalsätze abgegolten hat (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG). Die USt auf den i. g. Erwerb stellt bei Pauschallandwirten somit Aufwand (Betriebsausgaben) dar. Folglich kann es sein, dass ein Erwerb aus einem anderen Land der EU mit höherem USt-Satz mehr Kosten verursacht als ein vergleichbarer Erwerb in Deutschland.

Ein regelbesteuernder Unternehmer kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG die USt für den i. g. Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen.

 

Rz. 74

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Falls die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht überschritten, eine Besteuerung des i. g. Erwerbs jedoch gewünscht wird, hat der pauschalierende Landwirt die Möglichkeit, auf die Erwerbsschwelle zu verzichten (§ 1a Abs. 4 UStG). Der Verzicht auf die Erwerbsschwelle sollte dem FA gegenüber erklärt werden, gilt jedoch auch durch die Verwendung der eigenen USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer als ausgeübt und bindet den Erwerber für zwei Kj (vgl. § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb, Rn. 68).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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