Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 26a UStG stellt einen speziellen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand des Umsatzsteuerrechts dar (vgl. § 377 Abs. 1 AO), d. h., es gelten gem. § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des ersten Teils des OWiG (§§ 1–34 OWiG), soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Nach § 410 Abs. 1 AO finden die Verfahrensvorschriften der §§ 35–110 OWiG Anwendung.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Daraus folgt die allgemeine Prüfungsfolge von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, die Geldbußen als Unrechtsfolge für eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlung vorsehen (vgl. § 1 Abs. 1 OwiG). Im Einzelnen verlangt dies:
- Tatbestandsmäßigkeit: Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektivem Tatbestand (Tatbestand i. e. S.) – beschrieben durch § 26a Abs. 1 und 2 UStG – und subjektivem Tatbestand, wobei der objektive Tatbestand einer Handlung als willensgetragenem Verhalten eines Menschen (Tun oder Unterlassen) bedarf. § 26a UStG beinhaltet ausschließlich echte Unterlassungsdelikte, die gerade das Unterlassen von Handlungen unter Strafe stellen (Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 26a UStG Rn. 31 und 96 (Mai 2021); Tormöhlen in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26a UStG Rn. 6 und 9.0.1 – Lfg. 175, März 2022). Der subjektive Tatbestand des § 26a UStG sieht im Falle des Abs. 1 nur Vorsatz und im Falle des Abs. 2 zusätzlich Leichtfertigkeit als besonders gesteigerte Form der Fahrlässigkeit vor und muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des § 26a UStG erstrecken.
- Rechtswidrigkeit: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit (sog. moderne Finalitätslehre). Rechtfertigungsgründe i. R. d. § 26a UStG sind wohl kaum denkbar.
- Vorwerfbarkeit: Der Sache nach bedeutet "Vorwerfbarkeit" dasselbe wie "Schuld" (Bohnert, OWiG, § 1 Rn. 19): Die rechtswidrige Tat ist vorwerfbar, wenn sie schuldhaft begangen wurde. Das ist der Fall, wenn die Tat unter Voraussetzungen ausgeführt worden ist, unter denen der Täter für das von ihm begangene Unrecht deswegen persönlich einzustehen hat, weil er dieses Unrecht hätte vermeiden können (grundlegend BGHSt 2, 194 (200)).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
I. R. d. Bußgeldtatbestände des § 26a UStG gilt – wie auch im übrigen Ordnungswidrigkeitenrecht – der sog. Einheitstäterbegriff. Dieser unterscheidet nicht zwischen Täter/Mittäter und Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe).
Bei Ordnungswidrigkeiten greift nach § 410 Abs. 1 AO i. V. m. § 47 Abs. 1 OWiG das sog. Opportunitätsprinzip, d. h., das Verfahren kann jederzeit – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eingestellt werden (vgl. dazu § 47 Abs. 1 OWiG).