Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ergänzungsschulen – § 4 Nr. 21 UStG verwendet den Begriff selbst nicht – sind private Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie dienen nicht dem Ersatz staatlicher Schulen und bedürfen daher keiner staatlichen Genehmigung (BFH vom 18.01.1962, Az: V 228/59 U, BStBl III 1962, 151). Sie sind Bildungseinrichtungen, die aus dem Rahmen der allgemeinen öffentlichen Schulsysteme herausfallen, grundsätzlich enge Ziele verfolgen und die allgemeine Bildung oder spezielles Wissen außerhalb des öffentlichen Schulwesens ergänzen (vgl. Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 27). Als Ergänzungsschulen kommen z. B. Abendschulen, Sprach- und Musikschulen, Sportschulen, Theaterschulen, Ballettschulen, Kunstschulen, Tanzschulen und Fahrschulen in Betracht (Tehler in R/D, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 118).
Rz. 16
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Andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die nicht als Schulen angesehen werden und deren Lehr- und Erziehungsziele nicht denen der öffentlichen Schulen entsprechen. Hierzu gehören u. a.
- Fernlehrinstitute,
- Fahrlehrerausbildungsstätten,
- Heilpraktikerschulen,
- Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und
- Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten,
- Veranstalter von Vortragsreihen, Kursen oder Lehrgängen,
- Bildungseinrichtungen von Industrie- und Handwerkskammern, Verbänden oder Unternehmensberatungsgesellschaften (vgl. Abschn. 4.12.2. Abs. 1 S. 1 UStAE; Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 27; vgl. auch BVerwG vom 03.12.1976, Az: VII C 73.75, BStBl II 1977, 334).
Rz. 17
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Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 4.21.2. Abs. 2 UStAE; kritisch Tehler in R/D, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 129) muss die Bildungseinrichtung selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber ihren Vertragspartnern (z. B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbieten. Dies erfordere ein
- festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie
- geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen.
Der Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Die Einrichtung braucht im Rahmen ihres Lehrprogramms keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. Es reicht aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkt. Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung. Unschädlich ist jedoch die Einbindung von Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der Bildungseinrichtung.
Rz. 18
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Allgemeinbildend sind Schulen oder Einrichtungen, wenn sie ein breit gefächertes Wissen vermitteln, das Gegenstand der Allgemeinbildung und nicht nur Gegenstand eines begrenzten und speziellen Lehrstoffs ist, und auf diese Weise Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler bzw. Besucher schafft (Kulmsee in R/K/L, UStG, § 4 Nr. 21 Rn. 32).
Rz. 19
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Berufsbildend sind Schulen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (BFH vom 18.12.2003, V R 62/02, BStBl II 2004, 252). Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen (Abschn. 4.21.2. Abs. 1 UStAE).
Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Art. 44 der MwStVO, Abschn. 4.21.2. Abs. 3 S. 1 UStAE). Nach Abschn. 4.21.2. Abs. 3 S. 1 UStAE handelt es sich dabei u. a. um
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. v. § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III,
- Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III,
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) i. S. v. § 112 SGB III sowie
- berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der BA und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden.
Rz. 20
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Nicht steuerbefreit sind Ergänzungsschulen und andere Bildungseinricht...