Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei den durch § 3c Abs. 1 UStG betroffenen Fällen handelt es sich um den sog. i. g. Fernverkauf (bis 30.06.2021: i. g. Versandhandel). Hauptanwendungsfall des § 3c Abs. 1 UStG ist die Lieferung an Privatpersonen (vgl. Definition des Erwerbers i. S. d. Vorschrift, § 3a Abs. 5 S. 1 UStG). Im Ergebnis führt § 3c Abs. 1 UStG zu einer Verlegung des Ortes der Lieferung vom Beginn der Beförderung oder Versendung (grundsätzlich gilt § 3 Abs. 6 S. 1 UStG) an deren Ende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, wenn es sich um Lieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3c Abs. 1 S. 3 UStG; § 3a Abs. 5 S. 1 UStG) handelt und der liefernde Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat die sog. Lieferschwelle überschreitet (§ 3c Abs. 4 UStG). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 3c und Abschn. 3c.1. UStAE. Treten die Rechtsfolgen des § 3c Abs. 1 UStG für einen im Inland ansässigen Unternehmer ein, verlagert sich der Ort seiner Lieferungen in den jeweils anderen Mitgliedstaat, die Lieferungen sind im Inland nicht steuerbar. Nach dem Wortlaut des § 14a Abs. 2 UStG erstreckt sich die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nur auf im Inland ausgeführte Lieferungen, in vorgenanntem Fall besteht diese Verpflichtung daher nicht. Allerdings sind die umsatzsteuerlichen Regelungen des Bestimmungsstaates zu beachten.
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für den umgekehrten Fall (ein Unternehmer erbringt Lieferungen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, deren Leistungsort sich aufgrund der Anwendung des § 3c Abs. 1 UStG in das Inland verlagert und dadurch im Inland steuerbar und steuerpflichtig wird) gilt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach § 14a Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 7 UStAE). Daneben muss die Rechnung die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den gesonderten Ausweis der USt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG; vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 7 UStAE).
Rz. 21a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 14 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, Gesetz vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) wurde m. W. v. 01.07.2021 (Art. 50 Abs. 6 des JStG 2020) § 14a Abs. 2 UStG ein zweiter Satz angefügt. Demnach besteht keine besondere Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, wenn der leistende Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (besonderes Besteuerungsverfahren für den i. g. Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Unternehmer erbrachte sonstige Leistungen; sog. One-Stop-Shop-Verfahren; OSS) teilnimmt. In diesem Fall ist die Rechnung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates zu erteilen, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt (vgl. § 14 Abs. 7 S. 3 UStG; vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 7 S. 3 UStAE).