2.2.1 Von der Meldepflicht erfasste Sachverhalte
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18a Abs. 7 UStG bestimmt, welche Angaben die ZM enthalten muss. § 18a Abs. 8 UStG bestimmt, wann die Angaben zu machen sind.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18a Abs. 2 S. 1 UStG hat der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, zu melden (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 UStG vgl. die Kommentierung zu § 3a). Dies gilt nach Auffassung des BFH vom 27.09.2017, Az: XI R 15/15, UR 2018, 126 auch für eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen – im Inland nicht steuerbare – rechtsberatende Tätigkeiten erbringt. Die Klägerin dürfe die Abgabe der ZM und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern, denn sie sei aufgrund der Mitteilung (Verwendung) der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden.
2.2.2 Inhalt der Zusammenfassenden Meldung
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die ZM muss nach § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG folgende Angaben enthalten:
- die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
- für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
- einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Dies erfolgt in der elektronischen Meldung durch den Eintrag einer "1" in Spalte 3.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18a Abs. 8 S. 2 UStG sind die Angaben für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt worden ist.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Tatbestandsvoraussetzung der steuerpflichtigen sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist m. E. die große Schwachstelle im Meldesystem, die ernsthaft auch anzuprangern ist. Die Regelung zwingt den leistenden Unternehmer, eine Einschätzung seiner Leistung nach dem Gesetz des anderen Mitgliedstaats vorzunehmen. Nur wenn seine Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet auch steuerpflichtig ist, kommt es zur Anwendung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft (analog zu § 13b UStG). Und nur dann ist er auch verpflichtet, eine ZM abzugeben. Die Rechts- und Bürokratiefolgen, die eintreten, wenn hier Fehlentscheidungen getroffen sind, können im Moment nur vermutet werden. Geht ein deutscher Unternehmer von der Steuerpflicht seiner Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet aus und trägt er die Bemessungsgrundlage in die ZM ein, erfolgt jedoch wegen anderer Rechtsauffassung keine korrespondierende Reaktion des Leistungsempfängers in dessen Steuererklärung, kann dies Hinweisfälle im Kontrollsystem und damit vermeidbare Rückfragen der Steuerverwaltung nach sich ziehen. Besser wäre eine stringente Freistellung des leistenden Unternehmers auch in Fällen der Steuerfreiheit von sämtlichen Verpflichtungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, ähnlich wie bei der i. g. Lieferung. Dort hat der Erwerber zu entscheiden, ob dessen Erwerb steuerfrei (vgl. analog § 4b UStG) oder steuerpflichtig erfolgt. Der liefernde Unternehmer hat aber in jedem Fall die Bemessungsgrundlage seiner i. g. Lieferung in die ZM aufzunehmen.
2.2.3 Meldezeitraum und Abgabefrist
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die ZM, in der ausschließlich sonstige Leistungen gemeldet werden, gilt grundsätzlich das Quartal als Meldezeitraum (§ 18a Abs. 2 S. 1 UStG). Die Meldung muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals abgegeben werden. Dies gilt auch für diejenigen Unternehmer, denen für die Abgabe der USt-Voranmeldung die einmonatige Dauerfristverlängerung gewährt wird (§§ 46 bis 48 UStDV). Damit gibt es für die Abgabe der ZM keine Dauerfristverlängerung und im Übrigen einen von der USt-Voranmeldung abweichenden (Übermittlungs-)Abgabezeitpunkt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG) braucht der Unternehmer eine ZM nur für diejenigen Meldezeiträume abzugeben, in denen er sonstige Leistungen tatsächlich zu melden hat. Sog. Nullmeldungen sind nicht abzugeben.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann der Unternehmer die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kj. übermitteln, in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn ihn das FA von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen u...