Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3 UStG geht in seiner jetzigen Form auf § 3 UStG 1967 zurück. Die Regelungen wurden in ihrem Kernbereich unverändert in das UStG 1980 übernommen und erfuhren in der Folgezeit insbesondere aufgrund der Einführung des USt-Binnenmarktes zum 01.01.1993 und der Anpassung an die Vorgaben der 6. EG-RL zahlreiche Änderungen, die in den Einzelkommentierungen (vgl. Rz. 12 ff.) dargestellt sind. Zur Rechtsentwicklung ausführlich Flückiger in S/W/R, § 3 Rz. 1 ff.; Martin in S/R, § 3 Rz. 1 ff.; Nieskens in R/D, Anm. 1 ff.).

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Überblick über die wichtigsten letzten materiellen Änderungen des § 3 UStG:

  • Das "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) hat § 3 UStG m. W. v. 01.01.2015 ergänzt um den neuen Absatz 11a bzgl. der Abrechnung von Leistungen, die über öffentliche Telekommunikationsnetze, Portale und Schnittstellen erbracht werden (Rz. 192 ff.).
  • Das "Jahressteuergesetz 2020" (JStG 2020, BGBl I 2020, 3096) vom 21.12.2020 hat m. W. v. 01.01.2020 im neuen § 3a Abs. 6a UStG den Lieferort bei Reihengeschäften an die EU-Vorgaben angepasst (Rz. 124 ff.).
  • Das "Jahressteuergesetz 2020" (JStG 2020, BGBl I 2020, 3096) vom 21.12.2020 hat m. W. v. 01.07.2021 in den neuen § 3 Abs. 3a u. Abs. 6b UStG die Betreiber elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten einbezogen (Rz. 63a ff. und Rz. 148). Entsprechend redaktionell angepasst wurde § 3 Abs. 7 S. 2 UStG einleitender Satzteil; zur Anwendung s. § 27 Abs. 14 S. 1 UStG.

Zu den vorhergehenden Änderungen des § 3 UStG – zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) – vgl. Vorauflage (5. Auflage 2018, § 3 Rz. 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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