Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerfrei sind auch bestimmte Umsätze, die ein Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten ausführt. Steuerfrei sind nur Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren und sonstige Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.

Bei dem Inhaber darf es sich allerdings nicht um eine blinde Person handeln, weil dann die Voraussetzungen des § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG gelten. Ebenso von der USt befreit sind auch Zusammenschlüsse von anerkannten Blindenwerkstätten mit bestimmten begünstigten Umsätzen. Bei den Blindenwerkstätten bzw. Zusammenschlüssen handelt es sich in aller Regel um Unternehmen von sehenden Personen. Bedingung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass diese Werkstätten nach § 5 Abs. 1 Blindenwarenvertriebsgesetz in der bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung als solche anerkannt sind. Bei den Blindenwerkstätten muss es sich um Betriebe handeln, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen sehende Personen nur mit den notwendigen Hilfs- und Nebenarbeiten beschäftigt werden. Zusammenschlüsse (Vereinigungen) von Blindenwerkstätten sind begünstigt, wenn deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist. Steuerbefreit sind hierbei ausschließlich die Lieferung (und ihnen entsprechende unentgeltliche Wertabgaben) von Waren, die als Blindenwaren und Zusatzwaren i. S. v. § 2 Blindenwarengesetz-DV in der bis zum 13.09.2007 gültigen Fassung, gelten. Ebenso von der USt befreit sind sonstige Leistungen dieser Einrichtungen, wenn bei ihrer Ausführung ausschließlich blinde Menschen mitgewirkt haben. Neue Blindenwerkstätten werden i. d. R. als Werkstätte für behinderte Menschen nach § 226 SGB IX anerkannt. Sie müssen jedoch die Voraussetzungen erfüllen, die das Blindenwarenvertriebsgesetz in der bis zum 13.09.2007 gültigen Fassung gefordert hat (vgl. auch Abschn. 4.19.2. Abs. 2 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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