2.2.1 Allgemeines zum sachlichen Anwendungsbereich
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Befreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG beinhaltet regelmäßig eine Devisen- bzw. Geldwechseltätigkeit, die durch entsprechende Gebühren oder Kursdifferenzen entgolten wird (vgl. hierzu auch EuGH vom 14.07.1998, C-172/96, First National Bank of Chicago, Rn. 25, 32–34). Hierzu entschied der EuGH, dass sich aus der Befreiung in ihren verschiedenen Sprachfassungen nicht eindeutig ergibt, ob sie nur auf Umsätze anwendbar ist, die sich auf konventionelle Währungen beziehen, oder ob sie vielmehr auch Umsätze unter Einbeziehung einer anderen Währung erfasst (vgl. EuGH vom 22.10.2015, C-264/14 Hedqvist, Rn. 46). Daher sieht der EuGH z. B. virtuelle Währungen als den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt an, soweit sie von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH vom 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist, Rn. 49–53).
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuerfreiheit für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (kursgültige Münzen und Banknoten) und für die Vermittlung dieser Umsätze sind solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. b S. 2 UStG sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL). Hierdurch sollen gesetzliche Zahlungsmittel, die als Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden (vgl. Abschn. 4.8.3. Abs. 1 UStAE).
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei anderen Münzen als Goldmünzen, deren Umsätze nach § 25c UStG steuerbefreit sind, und bei Banknoten ist davon auszugehen, dass sie wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden, wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert umgesetzt werden. Die Umsätze dieser Münzen und Banknoten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit (vgl. Abschn. 4.8.3. Abs. 2 UStAE).
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Grundsätze der vorstehenden Rz. 50 und 51 gelten wiederum nicht für das bloße Sortengeschäft (Geldwechselgeschäft), bei dem zu einem bestimmten Wechselkurs Geld in einer Währung gegen Geld in einer anderen Währung getauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn die Tauschwährung auf Wunsch des Käufers in kleiner Stückelung (kleine Scheine oder Münzen) ausgezahlt und hierfür ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs berechnet wird oder Verwaltungszuschläge erhoben werden (vgl. Abschn. 4.8.4. Abs. 3 UStAE).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die durch Geldspielautomaten erzielten Umsätze sind keine Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG kommt daher für diese Umsätze nicht in Betracht (vgl. BFH vom 11.12.2019 – XI R 26/18, Rn. 11, 13). Hieran bestehen auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§ 36ff. RennwLottG i. d. F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 keine ernstlichen Zweifel (vgl. BFH vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV), Rn. 17 ff.).
2.2.2 Besonderheiten des Sortenwechsels
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der BFH hatte im Jahr 2010 (vgl. BFH vom 19.05.2010, XI R 6/09, BStBl II 2011, 831) darüber zu entscheiden, ob die Leistungen der Wechselstuben (an Flughäfen) als Lieferungen oder sonstige Leistungen zu qualifizieren waren und unter welchen Voraussetzungen ihnen ein Vorsteuerabzug möglich war.
Sachverhalt:
Die Klägerin (A) betrieb auf einem deutschen Flughafen Wechselstuben u. a. zum An- und Verkauf ausländischer Banknoten und Münzen (Sortengeschäft). A machte in den Streitjahren 1994–1999 Vorsteuerbeträge aus Leistungen geltend, die zur Ausführung von Sortengeschäften mit im Drittlandsgebiet ansässigen Kunden verwendet wurden. Den Anteil des Geschäfts mit Drittlandskunden ermittelte A, indem sie die Kunden bei jeder Transaktion zu ihrer Ansässigkeit befragte. Die so erhobenen Daten speicherte A elektronisch und erstellte für jeden Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum einen "Report".
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei den Sortengeschäften handele es sich um Lieferungen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfrei seien. Damit sei ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich ausgeschlossen und im Streitfall auch über § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht möglich, da A keinen Ausfuhrnachweis führen könne.
Entscheidung:
Das Hessische FG gab der Klage statt (vgl. Hessisches FG vom 25.11.2008, 6 K 1627/03, EFG 2009, 1066). Mit dem Sortengeschäft erbringe A keine Lieferungen, sondern vielmehr sonstige Leistungen. Die Vorsteuerbeträge, die auf Leistungen an Drittlandskunden verwendet würden, seien unter den weiteren Voraussetzungen über § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG abziehbar. Als Nachweis für die Ansässigkeit der Kunden im Drittlandsgebiet seien die Befragung der Kunden und eine entsprechende Dokumentation ausreichend.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der BFH teilte die Auffassung des FG. Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen i. R. v. Sortengeschäften an- und verkauft, führe ke...