Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Häufig besteht Unklarheit darüber, was es heißt, dass eine USt-IdNr. gegenüber einem Lieferer "verwendet" (oder in einer Rechnung "angegeben") wird; Sachverhaltschilderungen wie die folgende sind an der Tagesordnung (vgl. Weimann, UStB 2006, 234):
Sachverhalt:
„... Wir sind ein schweizerisches Unternehmen (Stammsitz) mit Niederlassungen in Deutschland, Italien und Polen. In allen Ländern werden wir steuerlich geführt und haben dementsprechend Identifikations- bzw. Steuernummern. Für die Auftragserteilung und die Rechnungsstellung werden in unserem Haus zwei verschiedene Auffassungen zur Ausgabe der Nummern vertreten:
- Es können alle Steuernummern/Identifikationsnummern im Rechnungspapier vermerkt sein, egal für welche Niederlassung die Abrechnung erfolgt.
- Es darf immer nur eine Steuernummer/Identifikationsnummer im Rechnungspapier vermerkt sein, da klar zu erkennen sein muss, unter welcher Niederlassung man auftritt, also in welchem Land der leistende Unternehmer seiner Umsatzsteuerpflicht nachkommt.”
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beide Auffassungen sind irgendwie richtig – und irgendwie auch falsch. Papier ist "geduldig"; daher sind sowohl bei der Auftragserteilung als auch bei der Rechnungsstellung alle gewillkürten Angaben zulässig wie Bankleitzahlen, Kontonummern, Telefonnummern, E-Mail-Anschriften, Web-Adressen etc. und eben auch Hinweise auf alle zugeteilten Steuernummern und USt-IdNr. Gerade auf die Aufzählung aller USt-IdNr. legen manche Unternehmen schon deshalb Wert, weil sie damit ihre Internationalität unterstreichen wollen. Man spricht insoweit vom "Briefeindruck".
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im eigentlichen Auftrags- oder Rechnungstext muss dann aber ausdrücklich auf die im Einzelfall konkret verwandte StNr. oder USt-IdNr. hingewiesen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Text die konkrete Ziffernfolge der verwandten StNr. oder USt-IdNr. wiederholt; textliche Verweise auf den Eindruck genügen.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folgende Musterformulierungen sind denkbar:
- bei Auftragserteilung: "Wir erteilen den Lieferauftrag unter unserer oben angeführten deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."
- bei Rechnungsstellung: "Wir rechnen diese Lieferung unter unserer oben angeführten deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab."
Vgl. Abschn. 3.1. Abs. 3 i. V. m. Abschn. 3a.2. Abs. 10 UStAE.