Rz. 118

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für den i. g. Erwerb i. S. d. § 1a UStG entsteht die Steuer

  • mit Ausstellung der Rechnung,
  • spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats

(§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

 

Rz. 119

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuer entsteht damit u. U. vor Rechnungseingang. In der Praxis stellt sich die Frage, wie die Buchhaltung des Leistungsempfängers auf den Leistungsbezug aufmerksam wird (alter Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg"). Hier wird es eine Aufgabe des Controlling sein, den Informationsfluss innerhalb des Unternehmens sicherzustellen. Dies kann z. B. durch einen Eigenbeleg geschehen; dabei ist die Bemessungsgrundlage ausgehend vom Vertrag, der dem Leistungsbezug zugrunde liegt, zu schätzen.

 

Rz. 120

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Lange Zeit unklar war für derartige Fallgestaltungen der Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugs. Es wäre durchaus denkbar gewesen, dass zunächst ausschließlich die Steuerschuld und erst bei Rechnungseingang der Vorsteueranspruch entsteht. Der BFH hatte diese Frage dem EuGH für (gleichgelagerte) § 13b-Fälle zur Entscheidung vorgelegt; dieser hat – zugunsten des Steuerpflichtigen – auf die gleichzeitige Entstehung von Steuerschuld und Vorsteueranspruch erkannt (EuGH vom 01.04.2004, Rs. C-90/02, Gerhard Bockemühl, UR 2004, 367).

 
Praxis-Beispiel

Am 24.05.2007 wurde ein i. g. Erwerb getätigt; die Rechnungsausstellung erfolgte am 17.08.2007.

Lösung:

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des 30.06.2007.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?