Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die bislang in § 4 Nr. 16 Buchst. a–c UStG enthaltenen Steuerbefreiungsvorschriften für Krankenhäuser und andere Einrichtungen gleicher Art in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, wonach Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen von der Steuer zu befreien sind, aufgenommen. Zur Klarstellung werden in Anlehnung an die im SGB definierten Leistungen auch diejenigen der Geburtshilfe, Diagnostik, Vorsorge, Befunderhebung, Rehabilitation, Hospizleistungen und nichtärztliche Dialyseleistungen ausdrücklich erwähnt (vgl. Huschens, NWB 2009, 36).
Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Leistungen – einschließlich der damit eng verbundenen Umsätze – sind steuerfrei, wenn sie nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 UStG von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder den in Satz 2 besonders bezeichneten Privateinrichtungen erbracht werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" auch natürliche Personen sowie Personenvereinigungen (EuGH vom 07.09.1999, Rs. C-216/97, Gregg, UR 1999, 419). Die Steuerbefreiung kann ein Unternehmer aber nur beanspruchen, soweit die von ihm betriebene und in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG bezeichnete Einrichtung selbst begünstigte Behandlungen erbringt. Andere Umsätze desselben Unternehmers, die nicht unmittelbar durch die bezeichnete Einrichtung selbst ausgeführt werden, sind von der Steuerbefreiung nicht erfasst (vgl. BFH vom 22.05.2003, Az: V R 94/01, BStBl II 2003, 954).
Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichneten Leistungen sind ohne weitere Voraussetzungen und entsprechend den Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst b MwStSystRL steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Dies ist der Fall, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art betrieben werden. Neben Körperschaften des öffentlichen Rechts kommen auch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Ordensgemeinschaften mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit, rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Landesversicherungsanstalten und Fürsorgeverbände als Betreiber in Betracht.
Rz. 78
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Die Steuerbefreiung für Einrichtungen privater Träger ist davon abhängig, dass die jeweiligen Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen nach dem Sozialrecht bzw. des Strafvollzugsgesetzes erfüllen, auf die § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG jeweils verweist. Dies führt einerseits zur Vereinfachung; andererseits ist die Vorschrift so aus sich heraus nicht verständlich (vgl. Widmann, DStR 2009, 1061; Staschewski/Drüen, UR 2009, 361).