Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 14b Abs. 2 UStG regelt den Ort der Aufbewahrung für die nach § 14b Abs. 1 UStG aufzubewahrenden Rechnungen und Gutschriften. Die Vorschrift bestimmt den Aufbewahrungsort in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers und unterscheidet zwischen den im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmern und solchen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind. Die Frage der Ansässigkeit wird in § 14b Abs. 3 UStG geregelt. Im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig ist ein Unternehmer dann, wenn er in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (vgl. Abschn. 14b.1. Abs. 7 S. 2 UStAE). Zur Abgrenzung vgl. auch die Kommentierung zu § 6 Abs. 2 und vgl. die Kommentierung zu § 13b Abs. 7, die das Problem der Ansässigkeit aus dem umgekehrten Blickwinkel angehen: "Wann ist ein Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, wann ein Leistungsgeber im Ausland ansässig?" Durch das EuGH-Urteil vom 06.11.2011 (Rs. C-421/10, Stoppelkamp, BFH/NV 2011, 2219 – zum Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG; vgl. Art. 9 Nr. 5 JStG 2013-E [BT-Drucks. 17/10000 vom 19.06.2012, 74]) ist es fraglich geworden, ob ein reiner Wohnsitz ohne wirtschaftliche Tätigkeit im Inland die Ansässigkeit begründet (vgl. Korn in Bunjes, § 14b, Rz. 15).

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