Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die EUStBV befreit in Anlehnung an die VO (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System von Zollbefreiungen (sog. ZollbefreiungsVO, vormals VO (EWG) Nr. 918/83) eine Fülle von Wirtschaftsgütern, von denen hier nur die Wesentlichsten erwähnt werden können (eingehend insoweit Kampf in Witte, Anhang 1). Obwohl der ZK mit Wirkung zum 01.05.2016 durch den UZK ersetzt wurde, hat der Verordnungsgeber die Bezugnahmen in der EUStBV auf Vorschriften des ZK bislang nicht durch die entsprechenden UZK-Vorschriften ersetzt; diese sind daher nachfolgend in Klammern hinzugefügt.
Rz. 27
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U. a. gelten gem. § 1 Abs. 1 EUStBV Befreiungen von der EUSt für die folgenden Wirtschaftsgüter – jeweils unter einschränkenden Bedingungen:
- Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände im Rahmen einer Betriebsverlegung aus einem Drittland (§ 2 EUStBV),
- landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 3 EUStBV),
- Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV),
- Tiere für Laborzwecke (§ 5 EUStBV),
- Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege (§ 6 EUStBV),
- Werbedrucke (§ 7 EUStBV),
- Werbemittel für den Fremdenverkehr (§ 8 EUStBV),
- amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien (§ 9 EUStBV),
- Behältnisse und Verpackungen (§ 10 EUStBV),
- Fänge deutscher Fischer (§ 13 EUStBV).
Rz. 28
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Ferner u. a. für folgende Gegenstände:
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Übersiedlungsgut gehören alle Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind, insbes. auch Hausrat, private Pkw und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge, auch Vorräte in üblichen Mengen sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten; das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen (Art. 2 c) ZollbefreiungsVO). Die Befreiung gilt nur für ein Übersiedlungsgut, das bereits mindestens sechs Monate vor dem Umzug benutzt wurde und am neuen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll (Art. 4 ZollbefreiungsVO). Auch ein zuvor vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen kann, wenn er erst zum Zweck des Umzugs vom Umziehenden erworben wird, hierunter fallen (vgl. EuGH vom 17.03.2005, Rs. C-170/03 (Feron), BFH/NV 2005, Beilage 3, 219–222). Eine Person kann ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland haben; dies ist der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. EuGH vom 27.04.2016, Rs. C-528/14).
Rz. 30
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Gem. Art 230 ZK-DVO können Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (§ 4 EUStBV) auch dann nicht durch Benutzen des grünen Ausgangs mit steuerbefreiender Wirkung angemeldet werden, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden; es ist vielmehr eine förmliche Anmeldung erforderlich (vgl. FG München vom 28.06.2012, Az: 14 K 298/11, ZfZ-Beilage, 1).
Rz. 31
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Für Sendungen von geringem Wert kann aber gleichwohl die EUSt geschuldet werden, wenn bei zentralisiertem Vertrieb durch einen Versandhändler über § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung nach Deutschland verlagert wurde (vgl. BFH vom 27.03.2007, Az: V R 32/05, BStBl II 2008, 153).
Rz. 32
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Die EUStBV enthält weiterhin folgende, nicht der VO (EG) Nr. 1186/2009 entstammende EUSt-Befreiungen:
- Eingeführte Gegenstände, die wieder ausgeführt werden sollen und im Inland nur der vorübergehenden Verwendung gem. Art. 137–144 ZK (jetzt: Art. 250 UZK) unterliegen, sind gem. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 11 EUStBV von der EUSt befreit, soweit sie nach dem ZK (jetzt: UZK) von Einfuhrabgaben befreit sind, mit Ausnahme der Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände anschließend auch tatsächlich wieder ausgeführt werden. Werden allerdings Verfahrensvorschriften der vorübergehenden Verwendung verletzt, z. B. durch die unzulässige Verwendung von Beförderungsmitteln im Binnentransport, und entsteht deshalb eine Zollschuld, so entsteht auch die EUSt (vgl. BFH vom 23.05.2006, Az: VII R 49/05, BFHE 213, 446; DStRE 2007, 39).
- Rückwaren, die gem. Art. 185–187 ZK (jetzt: Art. 203–205 UZK) von Einfuhrabgaben befreit sind, sind gem. § 1 Abs. 2a i. V. m. §...