Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – "Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold" ist der Mehrwertsteuerausschuss der Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als "Anlagegold" i. S. v. Art. 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat (BMF vom 08.06.2023, a. a. O.).
Rz. 15a
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Der UStAE wurde – für alle offene Fälle – entsprechend angepasst. Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder eingeprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts; auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, kommt es nicht an. Die Barren und Plättchen können z. B. mit bildlichen Darstellungen geprägt sein (Abschn. 25c.1. Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStAE n. F.).
Rz. 16
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Nicht unter die Steuerbefreiung fällt unverarbeitetes Gold (Industriegold). Unverarbeitetes Gold sind Barren, Granalien und Feinbandgold in handelsüblicher Form mit einem Feingoldgehalt von weniger als 995 Tausendsteln (Abschn. 25c.1. Abs. 4 UStAE). Umsätze von Industriegold sind daher seit 01.01.2000 steuerpflichtig; sie fielen bis 31.12.1999 unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG. Die Steuerbefreiung wurde nicht für erforderlich gehalten, weil die Begünstigung nur solches Gold umfassen sollte, das – wie andere Formen der Geldanlage – zu Anlagezwecken verwendet wird. Industriegold wird hierzu regelmäßig nicht verwendet. Vielmehr wird es grundsätzlich weiter be- oder verarbeitet und für steuerpflichtige Umsätze (z. B. Lieferungen von Schmuck) verwendet. Eine Befreiung auf einer Vorstufe ist aber unsystematisch und würde bei einer späteren Besteuerung in der Umsatzkette vom Ergebnis gesehen wieder rückgängig gemacht (Langer, UR 1999, 185, Rn. 21; vgl. auch Klenk in S/R, § 25c Rn. 25). Zu den Werkleistungen an Anlagegold vgl. Rz. 32.